Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. |
Ablauf der Amtszeit, |
2. |
Niederlegung des Betriebsratsamtes, |
3. |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, |
4. |
Verlust der Wählbarkeit, |
5. |
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, |
6. |
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. |
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