Rz. 18

Die Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl vorliegt (BAG, Beschluss v. 19.11.2003, 7 ABR 24/03; BAG, Beschluss v. 29.4.1998, 7 ABR 42/97). Es muss also ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln vorliegen. Dies ist aus Sicht desjenigen zu beurteilen, dem der Wahlvorgang selbst bekannt und der mit den Betriebsinterna vertraut ist (BAG, Beschluss v. 24.1.1964, 1 ABR 14/63).

 

Beispiele für nichtige Betriebsratswahl:

Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist für jeden Verstoß gesondert zu prüfen. Liegen mehrere Verstöße vor, die jeder für sich nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, so gestattet das BAG nach einer Änderung seiner Rechtsprechung keine kumulative Betrachtung mehr (BAG, Beschluss v. 19.11.2003, 7 ABR 24/03, anders zuvor noch derselbe Senat in BAG, Beschluss v. 29.4.1998, 7 ABR 42/97). Die Richtigkeit dieser Sichtweise ist angesichts der vom BAG aufrechterhaltenen Grundregel zweifelhaft: Häufen sich die nicht ganz so groben Verstöße, kann die Regelwidrigkeit der Wahl auch ein Ausmaß annehmen, das offensichtlich zu einer nicht aufrechtzuerhaltenden Wahl führt.

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