Rz. 15

Die Anfechtung richtet sich gegen den Betriebsrat, dessen Bestand oder Zusammensetzung durch die angefochtene Wahl infrage gestellt wird. Soll mit der Wahlanfechtung geltend gemacht werden, es habe ein gemeinsamer Betrieb im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und § 1 Abs. 2 BetrVG vorgelegen, so muss die Wahlanfechtung gegen alle statt einzelne Betriebsräte gerichtet werden. Soll die Anfechtung auf die Wahl eines einzelnen Betriebsratsmitglieds beschränkt werden, ist auch nur dieses Betriebsratsmitglied Anfechtungsgegner.

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