1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

§ 14 BetrVG regelt die Wahlgrundsätze für die Betriebsratswahl und die Grundlinien für Wahlvorschläge, soweit beides nicht speziell für das vereinfachte Wahlverfahren in § 14a BetrVG normiert ist. Die Vorschrift gilt auch für die Wahl der Bordvertretung und mit den Abweichungen des § 116 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG auch für den Seebetriebsrat. Auf die Bildung des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates ist § 14 BetrVG hingegen nicht anzuwenden.

 

Rz. 2

Seit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] findet als Grundsatz Verhältniswahl durch alle Arbeitnehmer gemeinsam statt, es wird nicht (mehr) zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden.

[1] BGBl. I S. 1852.

2 Geheime und unmittelbare Wahl

 

Rz. 3

Der Betriebsrat wird durch Wahl gebildet. Diese Wahl folgt den grundlegenden demokratischen Regeln. Es besteht deshalb keine Wahlpflicht. Die Teilnahme aller Arbeitnehmer ist freiwillig. Die zwei wichtigsten Wahlrechtsgrundsätze sind in § 14 Abs. 1 BetrVG festgeschrieben, die Grundsätze der geheimen und der unmittelbaren Wahl.

2.1 Geheime Wahl

 

Rz. 4

Die Betriebsratswahl hat geheim stattzufinden. Damit ist eine öffentliche Abstimmung ebenso unzulässig wie die Wahl ohne vorgedruckte Stimmzettel, die zu individuellen Stimmabgaben zwingt. Der Wahlvorstand hat ferner geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Geheimhaltung der eigentlichen Wahl und insbesondere das unbeobachtete Kennzeichnen des Stimmzettels zu ermöglichen (z. B. Sichtschutz). Der Wahlvorstand muss indes nicht jede theoretische, aber fernliegende und unwahrscheinliche Gelegenheit zur Beobachtung ausschließen (LAG München, Beschluss v. 10.1.2019, 4 TaBV 63/19). Behinderte Personen, die einen Stimmzettel nicht alleine ausfüllen können, dürfen eine Vertrauensperson bei der Wahl hinzuziehen, ohne dass gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen würde. Mit Rücksicht auf das Wahlgeheimnis dürfen schließlich die Wahlurnen erst nach völliger Beendigung der Stimmabgabe geöffnet und die Stimmen ausgezählt werden.

Ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis kann die Anfechtbarkeit der Wahl begründen. Insbesondere ist eine spätere Nachforschung über die Wahlhandlung durch Befragung der Wähler unzulässig, selbst wenn sie "freiwillig" durchgeführt wird. Geschieht dies z. B., um Differenzen zwischen der Zahl der Stimmzettel und der Zahl der auf der Wählerliste vermerkten Wähler aufzuklären, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WO BetrVG, der zur Anfechtbarkeit der Wahl berechtigt (BAG, Beschluss v. 12.6.2013, 7 ABR 77/11).

2.2 Unmittelbare Wahl

 

Rz. 5

Die Betriebsratswahl ist als unmittelbare Wahl eine persönliche Wahl. Das heißt, jeder Wahlberechtigte muss seine Stimme selbst abgeben. Eine Vertretung bei der Abstimmung ist unzulässig.

2.3 Allgemeine und gleiche Wahl

 

Rz. 6

§ 14 Abs. 1 BetrVG schreibt die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl nicht fest. Dennoch ergeben sich diese beiden Grundsätze aus den allgemeinen Grundregeln für demokratische Wahlen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Diese Grundsätze besagen zunächst, dass jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer sein Wahlrecht formal in gleicher Weise ausüben können muss. Sie besagen ferner, dass der Betriebsrat einheitlich für den Betrieb gewählt werden muss. Eine Aufteilung des Betriebes in Wahlkreise ist unzulässig.[1]

3 Wahl in Betrieben mit über 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern

3.1 Verhältniswahl

 

Rz. 7

Mit Abschaffung der Unterteilung der Arbeitnehmer in die Gruppe der Arbeiter und die der Angestellten durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes[1] finden Betriebsratswahlen stets gemeinsam und nicht unterteilt nach jenen Gruppen statt. Das Gesetz sieht vor, dass die gewählten Betriebsratsmitglieder im Normalfall nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Eine Mehrheitswahl findet demgemäß nur statt, wenn

  • nur ein einziger Wahlvorschlag eingereicht wurde,
  • im Betrieb nur bis zu 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind, sodass nach § 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe Anwendung findet oder
  • in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG).
 

Rz. 8

Findet für die Betriebsratswahl die Verhältniswahl Anwendung, so wird nach Listen gewählt. Die Stimmauszählung erfolgt dann nach den Grundsätzen des d'Hondt'schen Verfahrens (§ 15 WO BetrVG). Das bisherige Auszählungsverfahren wird allerdings durch die zwingende Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts (§ 15 Abs. 2 BetrVG, § 15 Abs. 5 WO BetrVG) modifiziert.[2]

Wie bisher sind im Betrieb nach Erlass des Wahlausschreibens Vorschlagslisten zu erstellen, die beim Wahlvorstand fristgerecht eingereicht werden müssen. Der Wahlvorstand hat die zulässigen und fristgerecht eingereichten Listen auf den Stimmzetteln aufzuführen. Der Wähler kann nur diese Listen wählen. Er kann nicht einzelne Bewerber aus einer Liste streichen, die Reihenfolge verändern oder einzelnen Bewerbern einer Liste mehrere St...

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