Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Betriebsratswahl. ordnungsgemäße Antragsschrift. Anfechtungsgegner. ausreichende Bestimmtheit des Antrags. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl. Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Einteilung in Wahlbezirke durch Tarifvertrag. Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach § 14 BetrVG folgt, dass die Bildung von Wahlkreisen in einem Betrieb unzulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 BetrVG kann aber durch Tarifvertrag für mehrere Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe eines Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden, insoweit ist die Einteilung in Wahlbezirke nicht unzulässig.

2. Auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl muss der Anfechtungsantrag entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO erkennen lassen, wer Antragsteller ist und gegen wen sich der Antrag richtet. Der Antrag muss weiter Gegenstand, Grund und Umfang der Anfechtung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten.

 

Normenkette

BetrVG §§ 3, 14, 19; ZPO § 253

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen 4 BV 26/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates und die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2002 – 4 BV 26/02 – abgeändert.

Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer für alle Betriebe, Nebenbetriebe, Betriebsteile und die Hauptverwaltung des Arbeitgebers durchgeführten einheitlichen Betriebsratswahl.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind vier beim Arbeitgeber beschäftigte Mitarbeiter, je zwei aus den Betriebsdirektionen des Arbeitgebers in L1xxxxxxxxxx und U1xx.

Am 10.04.2002 schlossen der Arbeitgeber, der Beteiligte zu 6) und die G4xxxxxxxxxx v1x.d4 e.V. einen „Tarifvertrag gem. § 3 BetrVG” zur Wahl eines einheitlichen Betriebsrates. In den §§ 2 und 3 des Tarifvertrages vom 10.04.2002 war folgendes geregelt:

㤠2 Betriebsstruktur, Wahlbezirke

1. Die gem. § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen bilden den Betrieb gem. § 1 Abs. 1 BetrVG „G2xxxxxxxxxx AG”, für den ein Betriebsrat gewählt wird.

2. Bei dem Betrieb gem. Abs. 1 werden sechs Wahlbezirke gebildet.

Die Zusammensetzung der Wahlbezirke ergibt sich aus der Anlage 1, die Gegenstand dieses Tarifvertrages ist.

§ 3 Größe und Zusammensetzung des Betriebsrates

1. Der Betriebsrat besteht aus 23 Mitgliedern. Hiervon entfallen auf die Wahlbezirke gemäß § 2 Ziff. 2 folgende Mandate:

G3xxxxxxxxxxx

11 Betriebsratsmitglieder

D5xxxxxx-H6xxxxx

3 Betriebsratsmitglieder

H7xxxxx

3 Betriebsratsmitglieder

L1xxxxxxxxxx

2 Betriebsratsmitglieder

R3xxxxxxxxxxxx

2 Betriebsratsmitglieder

U1xx

2 Betriebsratsmitglieder

2. Das Betriebsratsmandat bleibt bis Ende der Amtszeit (§§ 21-25 BetrVG) dem jeweiligen Wahlbezirk zugeordnet. Nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes wird das Mandat vom jeweiligen Wahlbezirk besetzt.

Kann das Mandat durch einen Wahlbezirk nicht besetzt werden, rückt das Ersatzmitglied nach, das die höchste Stimmenzahl im gemeinsamen Betrieb auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.”

Auf die weiteren Bestimmungen des Tarifvertrages vom 10.04.2002 (Bl. 33 ff.d.A.) so wie auf die Anlage 1 (Bl. 36 d.A.) wird Bezug genommen.

In dem in § 3 des Tarifvertrages vorgesehenen Wahlbezirk G3xxxxxxxxxxx waren zum Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsratswahl am 03.07.2002 604 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, im Wahlbezirk D5xxxxxx-H6xxxxx 132 wahlberechtigte Arbeitnehmer, im Wahlbezirk H7xxxxx 114 wahlberechtigte Arbeitnehmer, im Wahlbezirk L1xxxxxxxxxx-A3xxxxxxxx 109 wahlberechtigte Arbeitnehmer, im Wahlbezirk R3xxxxxxxxxxxx 95 wahlberechtigte Arbeitnehmer und im Wahlbezirk U1xx 77 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

In den nach § 3 des Tarifvertrages vorgesehenen Wahlbezirken waren früher eigenständige Betriebsräte gewählt worden. Zusätzlich war im Unternehmen des Arbeitnehmers ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

Die einheitliche Betriebsratswahl im Unternehmen des Arbeitgebers fand am 03.07.2002 statt. Das Wahlergebnis vom 10.07.2002 wurde am 25.07.2002 durch Aushang bekannt gegeben (Bl. 9 ff, 70 ff. d.A.). Die konstituierende Sitzung des am 03.07.2002 neu gewählten Betriebsrates fand am 11.07.2002 statt.

Im Wahlbezirk L1xxxxxxxxxx wurden die Mitarbeiterin J1xxxxx R4xxxx und der Mitarbeiter M2xxxx N1xxxxx in den Betriebsrat gewählt (Bl. 16, 70 d.A.). Mit dem an den Wahlvorstand gerichteten Schreiben vom 04.07.2002 (Bl. 32 d.A.) teilte die Mitarbeiterin R4xxxx dem Wahlvorstandsvorsitzenden folgendes mit:

„Kandidatur für die Betriebsratswahl am 3. Juli 2002

Sehr geehrter Herr K2xxxx,

hiermit gebe ich dem Wahlvorstand bekannt, dass ich im Falle der Entsendung in den Betriebsrat auf Grund der Quotenregelung, § 5 Wahlordnung, auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat der G2xxxxxxxxxx AG verzichte.

Ich bitte um Kenntnisnahme”

Nachdem die Mitarbeiterin R4xxxx ihre Wahl zum Betriebsrat später d...

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