Rz. 5

Formelle Voraussetzung einer wirksamen Rechtsverordnung nach § 126 BetrVG ist ihr Erlass durch den Bundesminister für Arbeit. Darüber hinaus muss der Bundesrat zustimmen.

 

Rz. 6

Inhaltlich darf die Rechtsverordnung lediglich konkretisierende Regelungen zur Betriebsratswahl und zur Wahl des Wahlvorstands sowie zu den Wahlen der Jugend- und Ausbildungsvertretungen, der Bordvertretung und ihres Wahlvorstands und der Wahlen des Seebetriebsrats enthalten. Die Regelungskompetenz des Verordnungsgebers beschränkt sich dabei auf die in Ziffern 1-7 des § 126 BetrVG genannten Punkte. Darüber hinausgehende Regelungen in einer Wahlordnung würden über die Ermächtigungsgrundlage hinausgehen und zur Unwirksamkeit der entsprechenden Wahlordnung führen.

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