Rz. 37

Dauerregelungen und zeitlich fortlaufende Regelungen können Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung ändern (BAG, Urteil v. 24.3.1981, 1 AZR 805/78; BAG, Beschluss v. 10.8.1994, 10 ABR 61/93). Bei Änderungsvereinbarungen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind die Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG, Urteil v. 5.10.2000, 1 AZR 48/00; LAG Niedersachsen, Urteil v. 4.7.2006, 13 Sa 2233/05).

Nach den vorgenannten Grundsätzen hält die Rechtsprechung a. a. O. eine Änderung auch zum Nachteil der Arbeitnehmer für zulässig, wenn

  • die Arbeitnehmer mit einer rückwirkenden Verschlechterung rechnen mussten,
  • die Rechtslage aufgrund der bisherigen Regelung unklar und verworren war,
  • die bisherige Regelung abgelaufen war oder
  • eine Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich ist.[1]
[1] Dazu unten Rz. 41 ff.

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