Rz. 38

Im Sozialplan kann vereinbart werden, dass eine ordentliche Kündigung möglich ist.

Ob auch ohne Vereinbarungen eine ordentliche Kündigung möglich ist, ist in der Literatur umstritten. Das BAG lehnt in diesen Fällen ein Kündigungsrecht grundsätzlich ab. Anderes gilt nur, soweit der Sozialplan Dauerregelungen enthält.[1] Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn sich die geplante Betriebsänderung über einen längeren Zeitraum erstreckt, in dem Ansprüche entstehen. Die Rechtsprechung sieht Dauerregeln vielmehr erst dann als gegeben an, wenn ein einmal entstandener wirtschaftlicher Nachteil der Arbeitnehmer nicht durch eine einmalige Leistung, sondern durch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit laufende Leistungen ausgeglichen oder gemildert werden soll (BAG, Beschluss v. 10.8.1994, 10 ABR 61/93).

 

Rz. 39

Auch die Berechtigung zu außerordentlichen Kündigungen ist in der Literatur umstritten. Das BAG vertritt den gleichen Standpunkt wie bei der ordentlichen Kündigung. Sie hält sie wohl – ohne Regelung im Sozialplan – nur für Dauerregelungen für zulässig.[2]

 

Rz. 40

Eine (zulässige) Kündigung führt allerdings nicht zum Wegfall des Sozialplans. Wird ein Sozialplan wirksam ordentlich oder außerordentlich gekündigt, wirken seine Regelungen solange nach, bis sie durch neue ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG).

Bereits vor Wirksamwerden der Kündigung entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer können allerdings nicht beseitigt werden.

[1] A. A. Fitting, §§ 112, 112a BetrVG Rz. 216.
[2] Enger Fitting, §§ 112, 112a BetrVG Rz. 217.

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