Rz. 2

Die Mitteilungspflicht besteht bei Einstellungen und personellen Veränderungen. Der Begriff der Einstellung ist derselbe wie bei § 99 BetrVG (vgl. dort). Wird ein Arbeitnehmer zum leitenden Angestellten befördert, etwa durch Erteilung einer Prokura, dann richtet sich die Beteiligung des Betriebsrats nicht nach § 99 BetrVG, sondern nach dieser Vorschrift.[1]

 

Rz. 3

"Personelle Veränderungen" sind zunächst einmal die in § 99 BetrVG genannten personellen Einzelmaßnahmen, nämlich Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung sowie die Kündigung. Weiterhin ist hierunter aber auch jede Veränderung des Aufgabenbereichs der leitenden Angestellten innerhalb der betrieblichen Organisation zu verstehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

  • Erteilung oder Widerruf der Prokura oder Generalvollmacht
  • Wechsel von der Leitung der Gebietsvertretung Süd zur Gebietsvertretung Nord

Eine Veränderung des Aufgabenbereichs liegt auch vor, wenn dem Arbeitnehmer die Funktionen entzogen werden, durch die er den Status eines leitenden Angestellten erhalten hat. Veränderungen im Entgeltbereich oder des Arbeitsvertrags spielen allerdings für § 105 keine Rolle. Das ergibt sich mittelbar aus § 30 Satz 1 Nr. 1 SprAuG, der sie als gesonderten Gegenstand eines dem Sprecherausschuss eingeräumten Beratungsrechts nennt.[3]

 

Rz. 4

Scheidet der leitende Angestellte aufgrund eigenen Wunsches durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag aus, besteht keine Mitteilungspflicht, da dies keine vom Arbeitgeber "beabsichtigte" Maßnahme ist.[4] Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Ausscheiden durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst ist.

[1] Richardi/Thüsing, § 105 BetrVG Rz. 5.
[2] Ascheid/Preis/Schmidt, § 105 BetrVG Rz. 3; Linck, § 105 BetrVG Rz. 3.
[3] Richardi/Thüsing, § 105 BetrVG Rz. 8.
[4] A. A. Fitting, § 105 BetrVG Rz. 4; DKKW/Bachner, § 105 BetrVG Rz. 5.

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