Rz. 15

Der Betriebsrat hat auf die Mitteilung des Arbeitgebers unverzüglich zu reagieren (§ 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Hierfür hat er – nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung – folgende Möglichkeiten:

  • Er kann keine Stellungnahme abgeben, womit die vorläufige Maßnahme nach Ablauf von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung als gebilligt gilt.
  • Er kann dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen mitteilen, dass er die sachliche Dringlichkeit der Maßnahme bestreitet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
  • Er kann die sachliche Dringlichkeit ausdrücklich anerkennen.
 
Hinweis

Die Antwort des Betriebsrats bezieht sich grundsätzlich nur auf die vorgesehene oder durchgeführte vorläufige Maßnahme und ist streng von einer Reaktion nach § 99 Abs. 3 BetrVG zu unterscheiden.

 

Rz. 16

Hat sich der Betriebsrat innerhalb der Frist nicht geäußert oder hat er der Maßnahme zugestimmt, kann der Arbeitgeber die vorläufige Maßnahme durchführen oder aufrechterhalten. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung gem. § 99 Abs. 3 BetrVG verweigert hat oder verweigern will.[1]

 
Hinweis

Im letztgenannten Fall muss das Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG eingeleitet werden, wofür aber keine gesetzliche Frist bestimmt ist. Unterlässt dies der Arbeitgeber, kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber die Maßnahme aufhebt, wenn er nicht das Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt.[2]

 

Rz. 17

Stimmt der Betriebsrat der Maßnahme gem. § 99 BetrVG zu, ist das Verfahren nach § 100 BetrVG obsolet, der Arbeitgeber kann die Maßnahme endgültig vornehmen. Ein Bestreiten des Betriebsrats, dass die Maßnahme als vorläufige nicht berechtigt war, geht ins Leere.

[1] Richardi/Thüsing, § 100 Rz. 20.
[2] Richardi/Thüsing, § 100 Rz. 21.

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