Rz. 1

Die Vorschrift ermöglicht dem Arbeitgeber, angesichts des in zeitlicher Hinsicht nicht einschätzbaren Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, personelle Maßnahmen vorläufig durchzuführen, sofern dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

 

Rz. 2

Da § 100 BetrVG eine Spezialregelung zur vorläufigen Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme darstellt, ist daneben eine Regelungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren gem. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935 ff. ZPO weder auf Antrag des Arbeitgebers noch des Betriebsrats möglich.[1]

 

Rz. 3

§ 100 BetrVG hat praktische Bedeutung nur für vorläufige Einstellungen und Versetzungen. Es sind kaum Fälle denkbar, die Ein- oder Umgruppierungen als unaufschiebbar erscheinen lassen. Auch das BAG äußert Bedenken, ob § 100 BetrVG auf Ein- und Umgruppierungen anwendbar ist.[2] Sind sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine Ein- oder Umgruppierung nicht einig, kann der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer ohne Eingruppierung ein – frei zu vereinbarendes – bestimmtes Gehalt unter Vorbehalt der Rückforderung oder Zusage einer Nachzahlung zahlen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber auch mitteilen, dass er in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert werde, diese Eingruppierung aber noch nicht endgültig sei, sondern von der Zustimmung des Betriebsrats bzw. vom Ausgang eines Zustimmungsersetzungsverfahrens abhänge.[3]

[1] Fitting, § 100 Rz. 1; DKKW/Bachner, § 100 Rz. 1; Richardi/Thüsing, § 100 Rz. 1.
[3] Vgl. auch Fitting, § 99 Rz. 5; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 4.

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