Rz. 33

Das BetrVG sieht Beteiligungsrechte des Betriebsrats in unterschiedlicher Form und Stärke vor. Man unterscheidet zwischen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Zu den Mitwirkungsrechten gehören z. B. die Informationsrechte, Anhörungs- und Vorschlagsrechte sowie die Beratungsrechte des Betriebsrats. Demgegenüber bestehen die eigentlichen Mitbestimmungsrechte vor allem in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in Form eines Zustimmungsverweigerungsrechts und eines Zustimmungserfordernisses, bei denen der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durchführen darf.

 

Rz. 34

Unabhängig davon, ob es sich um Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte handelt, ist bei der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 74 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrVG) zu beachten. Durch die Ausübung der Beteiligungsrechte erhält der Betriebsrat als Repräsentationsorgan der Arbeitnehmer die Möglichkeit, an den betrieblichen Entscheidungsprozessen mitzuwirken. Die Unterrichtungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers stellen die schwächste Form der Beteiligung des Betriebsrats dar. Sie beinhalten lediglich eine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers, umfassen jedoch kein Beratungsrecht. Informationsrechte sind z. B. geregelt in § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG und § 90 BetrVG. Die nächst stärkere Form der Mitwirkung des Betriebsrats ist die Anhörung, z. B. geregelt in § 102 BetrVG. Bei Anhörungsrechten hat der Arbeitgeber die Meinung des Betriebsrats zur Kenntnis zu nehmen und sich anschließend mit den Anregungen und Einwendungen auseinanderzusetzen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat informiert oder unterrichtet hat. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat gemeinsam oder wechselseitig tätig geworden sind. Es handelt sich vielmehr um eine einseitige Informationspflicht.

 

Rz. 34a

Insbesondere in dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006[1] finden sich Regelungen, die die Stellung und Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG betreffen und diesem daher die entsprechenden Unterrichtungs- und Informationsansprüche gewähren. Zu nennen sind insoweit die §§ 13, 17 AGG.

Allerdings enthält § 13 Abs. 2 AGG lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass die Rechte der Arbeitnehmervertretungen ungeachtet des Beschwerderechts der Arbeitnehmer bei gefühlter Benachteiligung gem. § 13 Abs. 1 AGG unberührt bleiben. Dieser Hinweis bezieht sich auf § 85 BetrVG, der ein kollektivrechtliches Beschwerdeverfahren vorsieht. Höchstrichterlich geklärt ist, dass der Betriebsrat bei der Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 Abs. 1 AGG ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat. Das Mitbestimmungsrecht soll auch ein entsprechendes Initiativrecht umfassen. Demgegenüber hat der Betriebsrat nicht mitzubestimmen bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle einrichtet und wie er diese personell nach §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 5 S. 1 AGG besetzt (BAG, Urt. v. 21.07.2009, 1 ABR 42/08).

Ferner enthält § 17 Abs. 1 AGG, der Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG, Artikel 2 Abs. 5 und Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG und Artikel 8b Abs. 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG umsetzt, die "Aufforderung" an den Betriebsrat, neben den Tarifvertragsparteien, Arbeitgebern und Beschäftigten, im Rahmen seiner Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 AGG genannten Ziels mitzuwirken. Es geht somit gem. § 1 AGG auch für den Betriebsrat darum, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Weil das AGG zu den Gesetzen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört, stehen dem Betriebsrat zur Durchführung dieser Mitwirkung die Instrumentarien des § 80 Abs. 2–4 BetrVG zur Verfügung. Der § 17 Abs. 1 AGG verdeutlicht damit letztlich nur den Willen des Gesetzgebers, den Zielen des § 1 AGG auch im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besondere Bedeutung beimessen zu wollen. Teilweise überschneidet sich die Vorschrift nämlich ohnehin schon mit den Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4, 6 und 7 BetrVG sowie nach § 75 BetrVG. Letzterer wurde im Zusammenhang mit der Einführung des AGG geändert. Die Merkmale des Abs. 1 wurden an die Terminologie des AGG angepasst. Die Regelung in § 75 Abs. 1 S. 2 BetrVG konnte dagegen wegen der nunmehrigen Verpflichtung, jede Benachteiligung wegen des Alters zu unterlassen, ersatzlos gestrichen werden. Im Übrigen kann die Norm des § 17 Abs. 1 AGG nach Auffassung des Gesetzgebers etwa Anlass dafür sein, Personalprozesse in Unternehmen und Betrieben unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu definieren oder Verhaltenskodizes zu vereinbaren[2]. F...

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