Rz. 1

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG werden in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Der Betriebsrat als Organ ist der betriebliche Interessenvertreter der Arbeitnehmer. Das Betriebsverfassungsgesetz trifft ausführliche Regelungen von der Bildung und Geschäftsführung des Betriebsrats und der übrigen Organe der Betriebsverfassung, wie z. B. Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat und Einigungsstelle, über Beteiligungsrechte der einzelnen Arbeitnehmer und des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten bis hin zu den Straf- und Bußgeldvorschriften. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG kommt es auch zur Anwendung von § 17 Abs. 2 des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006[1], der dem Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Geltendmachung eines groben Verstoßes des Arbeitgebers gegen die §§ 6-18 AGG ermöglicht. Ansprüche der Benachteiligten dürfen jedoch nicht geltend gemacht werden, vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 AGG.

 

Rz. 2

Bezüglich der Errichtung von Betriebsräten wird in § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG klargestellt, dass Betriebsräte auch in gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen gewählt werden können. In Absatz 2 wird geregelt, wann ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet wird.

Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG vor, kann die Wahl eines Betriebsrats vom Arbeitgeber nicht verhindert werden. Die §§ 7-20 BetrVG regeln die Wahl des Betriebsrats und werden durch die Wahlordnung ergänzt. Es besteht allerdings kein gesetzlicher, durchsetzbarer Zwang zur Errichtung von Betriebsräten. Wollen die Arbeitnehmer trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG keinen Betriebsrat errichten, bleibt dies sanktionslos. Dagegen drohen dem Arbeitgeber Strafen und Bußen nach dem BetrVG, wenn er trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG die Wahl eines Betriebsrats zu ver- bzw. behindern versucht (§ 119 BetrVG).

 

Rz. 3

Die Bildung von Betriebsräten soll erleichtert werden. Insbesondere werden demokratische Hindernisse für die Wahl eines Betriebsrats beseitigt, und es werden Anreize für die Arbeitnehmer geschaffen, sich im Betriebsrat zu engagieren. Niedergeschlagen hat sich dies z. B. im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG, welches mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Jahr 2021 erweitert wurde. Dieses vereinfachte Wahlverfahren wird in 2 Stufen durchgeführt. In einer ersten Stufe werden der Wahlvorstand bestellt und die Wahlvorschläge vorgelegt und in einer zweiten Stufe – nach einer Woche – wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Das Verfahren findet in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern Anwendung. In Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern kann das vereinfachte Wahlverfahren zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden. Die drei Arbeitnehmer, die den Betriebsrat als Wahlvorstand initiieren, erhalten einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz. Des Weiteren wählen Arbeiter und Angestellte den Betriebsrat in allen Betrieben gemeinsam (Aufgabe des Gruppenprinzips). Besteht in einem Betrieb eines Unternehmens oder eines Konzerns kein Betriebsrat, kann ein bestehender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat dort den Wahlvorstand bestellen (Mentorenprinzip).

 

Rz. 4

Die leitenden Angestellten, die nach § 5 Abs. 3 BetrVG nicht unter den Geltungsbereich des BetrVG fallen, wählen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz. Danach werden in Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt (§ 1 Abs. 1 SprAuG). Die leitenden Angestellten haben also die Möglichkeit, eigene Vertretungen zu wählen. Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des Betriebs. Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit vorweisen können und nicht ausnahmsweise nicht wählbar sind (§§ 3 Abs. 1, 2 SprAuG). Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses finden alle vier Jahre, im gleichen Zeitraum wie die Betriebsratswahlen vom 1. März bis 31. Mai, statt (§ 5 Abs. 1 SprAuG). Wie der Betriebsrat muss auch der Sprecherausschuss z. B. bei Einstellungen, personellen Veränderungen oder bei beabsichtigter Kündigung eines leitenden Angestellten beteiligt werden (§§ 30 ff. SprAuG).

[1] BGBl. I S. 1897.

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