Rz. 1

Schwerbehinderte Menschen haben gem. § 208 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Günstigere landesrechtliche, tarifliche, betriebliche oder vertragliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Ziel des Zusatzurlaubs ist es, die aufgrund der Behinderung unter Umständen eingeschränkte oder gefährdete Arbeitskraft zu sichern und zu erhalten.[1] Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schneller verbraucht als ein gesunder. Auf eine aufgrund der Behinderung konkret bestehende besondere Erholungsbedürftigkeit kommt es allerdings nicht an. Der Anspruch auf zusätzlichen Urlaub besteht unabhängig vom individuellen Erholungsbedürfnis. Das Erholungsbedürfnis des schwerbehinderten Menschen wird im Rahmen des § 208 SGB IX – ebenso wie beim Anspruch auf den Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – gesetzlich unwiderleglich vermutet (BAG, Urteil v. 21.2.1995, 9 AZR 166/94 zu § 125 SGB IX a. F.[2]).

[1] ErfK/Rolfs, 22. Aufl. 2022 § 208 SGB IX, Rz. 1.
[2] NZA 1995, 839.

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