Rz. 5

§ 19 JArbSchG ist auf alle Beschäftigungen gem. § 1 Abs. 1 JArbSchG (Berufsausbildung, originäres Arbeitsverhältnis, Beschäftigung im Bereich der Heimarbeit sowie jeweils die genannten ähnlichen Rechtsverhältnisse) einschließlich des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Einzige Ausnahme ist der Bereich Seeschifffahrt; hier gelten insoweit vorrangige Sondervorschriften für jugendliche Seeleute nach dem Seemannsgesetz.

 

Rz. 6

Die Norm ist zwingendes Recht. Weder lässt § 19 Abs. 4 JArbSchG die Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 BUrlG zu, noch sieht § 21a von § 19 JArbSchG abweichende Regelungen vor. Demnach kann von den Regelungen auch in Tarifverträgen nicht zuungunsten der Jugendlichen abgewichen werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für Tarifverträge im Bereich der Deutschen Bahn AG sowie für den Bereich der Bundespost-Nachfolgeunternehmen (§ 19 Abs 4 Satz 1 JArbSchG i. V. m. § 13 Abs. 3 BUrlG[1]).

Allgemein gilt für § 19 JArbSchG allerdings das Günstigkeitsprinzip, sodass lediglich Regelungen zuungunsten der Anspruchsberechtigten unzulässig (und nach § 134 BGB nichtig) sind.[2] Günstigere Regelungen können daher immer vereinbart werden, wobei stets jede vereinbarte Regelung günstiger als die gesetzliche sein muss.[3]

[1] S. hierzu Zimmermann, § 13 BUrlG, Rz. 79.
[2] Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 19 JArbSchG, Rz. 67; Leinemann/Link, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 19 JArbSchG, Rz. 18.
[3] S. hierzu Zimmermann, § 13 BUrlG, Rz. 10.

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