Rz. 9

Treten bei der Anwendung tariflicher Regelungen, die Abweichungen zulasten der Arbeitnehmer vom BUrlG enthalten, Unklarheiten auf, verbleibt es bei der günstigeren gesetzlichen Regelung. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Tarifverträge im Zweifel an den Grundsätzen des BUrlG festhalten und diese nicht zulasten des Arbeitnehmers abändern wollen. Ein dahingehender Wille der Tarifpartner müsste in der Tarifnorm selbst – bzw. in einer klaren Protokollnotiz als Teil des Tarifvertrags – eindeutig zum Ausdruck kommen.[1] Jedenfalls wollen Tarifvertragsparteien im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigen Recht im Einklang stehen und damit auch § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.[2]

[1] So bereits BAG, Urteil v. 17.9.1970, 5 AZR 45/70, DB 1970, 2278.
[2] BAG, Urteil v. 20.11.2019, 5 AZR 39/15, NZA 2020, 1045; 20.9.2016, 9 AZR 429/15, NZA 2017, 76; MüArbR/Klose, 5. Aufl. 2021, § 89, Rz. 41.

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