Rz. 120

Ein Verstoß gegen ein Gesetz kommt insbesondere bei Beschäftigungsverboten in Betracht:

 

Rz. 121

Weitere Gesetzesverstöße können Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 75 BetrVG und Nichtberücksichtigung eines geeigneten Teilzeitbeschäftigten bei einem Verlangen nach § 9 TzBfG sein.

 

Rz. 122

Kein Gesetzesverstoß liegt bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Befristung gem. § 14 TzBfG vor, weil in diesem Fall nicht die Einstellung als solche, sondern die Befristung gegen die Norm verstößt (BAG, Beschluss v. 28.6.1994, 1 ABR 59/93[2]; BAG, Urteil v. 13.4.1994, 7 AZR 651/93[3]). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß bei einer geplanten personellen Maßnahme unterrichtet, da dann schlicht die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu laufen beginnt.

[1] NZA 1991, 569.
[2] NZA 1995, 387.
[3] NZA 1994, 1099.

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