Rz. 37

Für die personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG (Kündigung, Versetzung, Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung) ist nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der jeweilige örtliche Betriebsrat zuständig.[1] Auch bei der Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb in einen anderen Betrieb des gleichen Unternehmens sind nur die Betriebsräte der beiden betroffenen Betriebe zuständig, nicht der Gesamtbetriebsrat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Reihe von Versetzungen in einer sogenannten Personalrunde zusammenfasst und deshalb mehrere Betriebsräte betroffen sind. Denn für den abgebenden Betrieb liegt eine Versetzung und für den aufnehmenden Betrieb eine Einstellung vor (BAG, Urteil v. 26.1.1993, 1 AZR 303/92[2]). Ausnahmsweise kann der Gesamtbetriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen zuständig sein, wenn ein Arbeitnehmer mehreren Betrieben des Unternehmens zugeordnet ist (BAG, Urteil v. 21.3.1996, 2 AZR 559/95[3]).

 

Rz. 38

Bei einer Kündigung ist nur der örtliche Betriebsrat anzuhören. Der Gesamtbetriebsrat ist selbst dann nicht zu beteiligen, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Betriebsinhaber widerspricht, der bisherige Betriebsinhaber daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit kündigt, ohne den Arbeitnehmer zuvor einem anderen Betrieb zuzuordnen, und der Widerspruch des Arbeitnehmers dazu führt, dass überhaupt keiner der Einzelbetriebsräte des Unternehmens zu beteiligen ist (BAG, Urteil v. 21.3.1996, 2 AZR 559/95[4]).

[1] ErfK/Koch, § 50 BetrVG Rz. 5; Fitting, § 50 BetrVG Rz. 55.
[2] NZA 1993 S. 714, 715.
[3] NZA 1996 S. 974, 975; Fitting, § 50 BetrVG Rz. 55.
[4] NZA 1996 S. 974, 975; Fitting, § 50 BetrVG, Rz. 55.

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