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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 27 Betriebsausschuss / 4.3 Wahl von Ersatzmitgliedern

Dr. Roman Frik
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Rz. 28

Wie die Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss bestellt werden, ist gesetzlich nicht geregelt. Klar ist, dass ein verhindertes oder aus dem Betriebsrat ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied im Betriebsausschuss nicht automatisch von derjenigen Person vertreten/ersetzt wird, die für das Mitglied als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachrückt.[1]

Der Betriebsrat kann bereits vorab eine Regelung zur Bestellung der Ersatzmitglieder treffen. Für den Fall, dass eine solche Regelung fehlt, hat die Rechtsprechung Auffangregelungen entwickelt.

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 12; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 16.

4.3.1 Vorabregelung durch den Betriebsrat

 

Rz. 29

Sinnvoll und mangels gesetzlicher Regelung zulässig ist, dass der Betriebsrat im Rahmen der Wahl der weiteren Ausschussmitglieder bereits Ersatzmitglieder wählt oder einen Modus festlegt, wie diese bestimmt werden.[1] Sinnvoll ist dies insbesondere, da dem Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats übertragen sind und damit eine Vereinfachung der Betriebsratsarbeit bezweckt wird. Muss angesichts der Verhinderung/des Ausscheidens eines Betriebsausschussmitglieds erst recht wieder der gesamte Betriebsrat für eine Nachwahl zusammentreten, wird die Betriebsratsarbeit im Gegenteil verkompliziert. Auch für die vorübergehende Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters sollte eine Vertretungsregelung vorgesehen werden. Bei vollständigem Ausscheiden aus dem Betriebsrat oder Niederlegung des Vorsitzes/der Stellvertretung, ist dagegen keine Regelung erforderlich. Der Nachfolger im Vorsitz/der Stellvertretung des Betriebsrats wird wieder kraft Gesetzes Mitglied im Betriebsausschuss.

Für eine solche Vorabregelung bieten sich 3 Möglichkeiten an, die im Folgenden näher erläutert werden.[2]

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz....

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