Rz. 28

Wie die Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss bestellt werden, ist gesetzlich nicht geregelt. Klar ist, dass ein verhindertes oder aus dem Betriebsrat ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied im Betriebsausschuss nicht automatisch von derjenigen Person vertreten/ersetzt wird, die für das Mitglied als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachrückt[1].

Der Betriebsrat kann bereits vorab eine Regelung zur Bestellung der Ersatzmitglieder treffen. Für den Fall, dass eine solche Regelung fehlt, hat die Rechtsprechung Auffangregelungen entwickelt.

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 12; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 16.

4.3.1 Vorabregelung durch den Betriebsrat

 

Rz. 29

Sinnvoll und mangels gesetzlicher Regelung zulässig ist, dass der Betriebsrat im Rahmen der Wahl der weiteren Ausschussmitglieder bereits Ersatzmitglieder wählt oder einen Modus festlegt, wie diese bestimmt werden[1]. Sinnvoll ist dies insbesondere, da dem Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats übertragen sind und damit eine Vereinfachung der Betriebsratsarbeit bezweckt wird. Muss angesichts der Verhinderung/des Ausscheidens eines Betriebsausschussmitglieds erst recht wieder der gesamte Betriebsrat für eine Nachwahl zusammentreten, wird die Betriebsratsarbeit im Gegenteil verkompliziert. Auch für die vorübergehende Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters sollte eine Vertretungsregelung vorgesehen werden. Bei vollständigem Ausscheiden aus dem Betriebsrat oder Niederlegung des Vorsitzes/der Stellvertretung, ist dagegen keine Regelung erforderlich. Der Nachfolger im Vorsitz/der Stellvertretung des Betriebsrats wird wieder kraft Gesetzes Mitglied im Betriebsausschuss.

Für eine solche Vorabregelung bieten sich drei Möglichkeiten an[2]:

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 11 ff.; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 16; ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 4; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 28; a. A. HSWG/Glock, § 27 BetrVG Rz. 18.
[2] Vgl. bei Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 18 ff.

4.3.1.1 Bei Verhältniswahl

 

Rz. 30

Wurde nach Verhältniswahl gewählt, kann der Betriebsrat beschließen, dass die Ersatzmitglieder analog § 25 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG bestimmt werden. Bei Verhinderung/Ausscheiden eines Ausschussmitglieds würde demnach der nächstplatzierte Kandidat des Wahlvorschlags des verhinderten/ausgeschiedenen Ausschussmitglieds nachrücken. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, wird der nächstplatzierte Kandidat desjenigen Wahlvorschlags berücksichtigt, der die nächste Höchstzahl aufweist. Die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG muss nicht berücksichtigt werden.

 

Beispielsfall

Wie oben Rz. 16, 18
:Herr A. ist vorübergehend verhindert. Damit rückt von seiner Vorschlagsliste "Wahlvorschlag A" die nächstplatzierte Frau C. nach.

Abwandlung:
Ist diese aber mittlerweile aus dem Betriebsrat oder gar aus dem Unternehmen ausgeschieden, könnte Wahlvorschlag B die nächste Höchstzahl mit "3" vorweisen. Damit würde Herr E. nachrücken.

 

Rz. 31

Bei Bestehen einer solchen Regelung bietet es sich an, auf die Vorschlagsliste mehr Kandidaten aufzunehmen, als weitere Ausschusssitze zu vergeben sind, um ein Überspringen auf den nächsten Wahlvorschlag zu verhindern.

4.3.1.2 Bei Mehrheitswahl

 

Rz. 32

Wurde nach Mehrheitswahl gewählt, könnte der Betriebsrat festlegen, dass analog § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG diejenige Person nachrückt, die unter den nicht gewählten Kandidaten für den Betriebsausschuss die meisten Stimmen erhalten hat. Die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG muss nicht berücksichtigt werden.

 

Beispielsfall

Wie oben Rz. 16,18:
Frau C. ist vorübergehend verhindert. Unter den nicht gewählten Kandidaten hat Herr F. mit 6 Stimmen die meisten Stimmen erhalten und rückt daher als Ersatzmitglied nach.

4.3.1.3 Vorsorgliche Wahl von Ersatzmitgliedern

 

Rz. 33

Gleich nach welchem System gewählt wurde, könnte der Betriebsrat beschließen, dass im Anschluss an die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder eine weitere Wahl der Ersatzmitglieder stattfindet. Ob diese in Mehrheits- oder Verhältniswahl erfolgt, steht mangels gesetzlicher Vorschrift im Belieben des Betriebsrats.

4.3.2 Bestimmung von Ersatzmitgliedern mangels beschlossener Vorabregelung

 

Rz. 34

Hat der Betriebsrat keine Vorabregelung für den Fall einer Verhinderung/eines Ausscheidens aus dem Betriebsrat getroffen, gilt Folgendes:

 

Rz. 35

Wurde eine Mehrheitswahl durchgeführt, genügt es, wenn der Betriebsrat das einzelne Ersatzmitglied in einer Mehrheitswahl bestimmt[1]. Bei einer Verhältniswahl nimmt das BAG an, dass zunächst der nächstplatzierte Kandidat derjenigen Vorschlagsliste zu berücksichtigen ist, der das verhinderte/ausgeschiedene Ausschussmitglied angehörte (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 43/04[2]; auch für ein "Überspringen" auf einen weiteren Wahlvorschlag nach § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist das ArbG Berlin, Beschluss v. 19.6.2003, 25 BV 6243/03; siehe auch BAG, Beschluss v. 25.4.2001, 7 ABR 26/00[3] und BAG, Beschluss v. 14.11.2001, 7 ABR 31/00[4]). Ist die Liste erschöpft, kommt es zu keinem "Überspringen" auf eine andere Vorschlagsliste analog § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das Ersatzmitglied wird dann per Mehrheitswahl bestimmt. Andererseits wird angenommen, es müsse zu einer vollständigen Neuwahl des...

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