Rz. 12

Wird mehr als ein Wahlvorschlag gemacht, kommt es zu einer Verhältniswahl (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Dadurch hat auch ein etwaiges Minderheitslager innerhalb des Betriebsrats größere Chancen, im Betriebsausschuss mit Mitgliedern vertreten zu sein. Da der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende bereits kraft Amtes Mitglieder des Betriebsausschusses sind, müssen (und dürfen) sie nicht (zusätzlich) in den Ausschuss gewählt werden.

 

Rz. 13

Für die Wahl sind zunächst Wahlvorschläge einzureichen. Anschließend wird die Wahl durchgeführt und abschließend das Ergebnis festgestellt.

4.1.1 Wahlvorschläge

 

Rz. 14

Die Wahlvorschläge müssen die Kandidaten in einer gewollten Reihenfolge auflisten, da die Vergabe der Sitze später nach Rangfolge innerhalb der Vorschlagsliste erfolgt. Die Wahlvorschläge müssen nicht entsprechend den Wahlvorschlägen/Vorschlagslisten erfolgen, die für die Betriebsratswahl zur Wahl standen[1]. Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, wie dies z. B. für die Wahlvorschläge zum Betriebsrat erforderlich ist. Auch mündliche Wahlvorschläge sind zulässig. Es ist jedoch deutlich zu machen, ob es sich bei den mündlichen Wahlvorschlägen um eigene Wahlvorschläge oder um eine Ergänzung von vorhandenen Wahlvorschlägen handelt. Handelt es sich tatsächlich um einen einzigen einheitlichen Wahlvorschlag, ist eine Mehrheitswahl durchzuführen[2]. Ein Wahlvorschlag kann auch aus einer einzigen Person bestehen. Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Niederschrift über die Wahlvorschläge einschließlich der Reihenfolge der Kandidaten zu erstellen (§ 34 BetrVG).

 

Rz. 15

Wahlvorschläge für drei weitere zu wählende Betriebsausschussmitglieder könnten somit folgendermaßen aussehen:

 
Platz Wahlvorschlag A Wahlvorschlag B Wahlvorschlag C
1 Herr A. Frau D. Herr F.
2 Frau B. Herr E. Herr G.
3 Frau C. Herr H.
 
Hinweis

Zu Gründen, warum mehr Kandidaten auf die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollten, als Ausschusssitze zu vergeben sind[3].

 

Rz. 16

Die Reihenfolge der einzelnen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel wird per Los bestimmt[4].

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz 21.
[3] Siehe unten Rz. 31, 35.
[4] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 12.

4.1.2 Durchführung der Wahl

 

Rz. 17

Jedes Betriebsratsmitglied hat eine Stimme und entscheidet sich für einen der Wahlvorschläge. Die Sitze im Betriebsausschuss werden anschließend – mangels anderen Beschlusses durch den Betriebsrat[1] – nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren verteilt[2]. Hierfür wird das Ergebnis der jeweiligen Liste durch 1, durch 2, durch 3 etc. geteilt, und zwar bis zur Zahl der maximal zu vergebenden Sitze für weitere Ausschussmitglieder. Die drei dadurch ermittelten höchsten Zahlen vermitteln der jeweiligen Liste einen Sitz.

 
Praxis-Beispiel

Im vorgenannten Fall stimmen 15 Betriebsratsmitglieder ab. Das Ergebnis der Wahl ist wie folgt:

 
Liste Wahlvorschlag A Wahlvorschlag B Wahlvorschlag C
Anzahl der Stimmen 7 6 2

Da drei weitere Ausschusssitze zu vergeben sind, ist jedes Ergebnis durch 1, durch 2 und durch 3 zu teilen. Das ergibt folgende Resultate:

 
Teilung Wahlvorschlag A Wahlvorschlag B Wahlvorschlag C
durch 1 7 6 2
durch 2 3,5 3 1
durch 3 2,33 2 0,66

Die drei Höchstzahlen sind hier die 7, die 6 und die 3,5. Folglich erhält der Wahlvorschlag A zwei weitere Ausschusssitze und der Wahlvorschlag B einen weiteren Ausschusssitz.

Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Kandidaten erfolgt entsprechend der Reihenfolge des jeweiligen Wahlvorschlags. Im Beispielsfall wären dies Herr A., Frau B. und Frau D.

 
Wahlvorschlag A
2 weitere Sitze
Wahlvorschlag B
1 weiterer Sitz
Wahlvorschlag C
Kein weiterer Sitz
Herr A. Frau D. Herr F.
Frau B. Herr E. Herr G.
Frau C. - Herr H.
 

Rz. 18

Die Ermittlung der weiteren Ausschusssitze durch das d’Hondtsche Höchstzahlenverfahren ist allerdings gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Betriebsrat kann daher auch beschließen, nach einem anderen System zu wählen, z. B. dem von Hare/Niemeyer[3].

[1] Siehe dazu unten #.
[2] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 21; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 13; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 24; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 21.
[3] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 21; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 13.

4.1.3 Feststellung des Wahlergebnisses

 

Rz. 19

Das Wahlergebnis wird vom Betriebsratsvorsitzenden festgestellt und in die Niederschrift der Betriebsratssitzung aufgenommen.

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