Rz. 7

Von der Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen hat der Verordnungsgeber seit Inkrafttreten des BetrVG 72 umfassend Gebrauch gemacht:

 

Rz. 8

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16.1.1972 enthielt die Wahlordnung für die Wahl des Betriebsrats. Bis heute ist diese Wahlordnung wiederholt geändert worden, zurzeit gilt sie in der Fassung vom 11.12.2001[1] geändert durch VO vom 23.06.2004[2].

Neben der Wahlordnung für die Wahl des Betriebsrats enthielt die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16.1.1972 auch die Wahlordnung für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Auch hinsichtlich dieser Wahlordnung hat es zahlreiche Änderungen gegeben.

 

Rz. 9

Für die Wahl der Bordvertreter und des Seebetriebsrats gilt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes, die am 29.10.1972 in Kraft getreten ist. Die dort enthaltene Wahlordnung Seeschifffahrt – WOS – musste aufgrund des Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 27.7.2001 geändert werden. Die derzeit gültige WOS ist am 7.2.2002 in Kraft getreten.

 

Rz. 10

Das BetrVerf-ReformG sieht für die Betriebsratswahlen von Postunternehmen besondere Regelungen vor. Dadurch soll der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Beamten Rechnung getragen werden. Die aktuelle Wahlordnung für Postunternehmen – WOP –, die diese Besonderheiten berücksichtigt, ist am 28.2.2002 in Kraft getreten.

[1] BGBl I S. 3494.
[2] BGBl I S. 1393.

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