Rz. 40

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat mit dem Antrag auf Zustimmung alle maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, die einen Kündigungs- oder Versetzungsgrund darstellen. Hierbei sind bei der außerordentlichen Kündigung die für das Anhörungsverfahren zu § 102 BetrVG[1], bei der Versetzung die zu § 99 Abs. 1 BetrVG[2] entwickelten Grundsätze zu beachten. Dementsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei einer beabsichtigten Kündigung die Gründe für seinen Kündigungsentschluss im Einzelnen mitteilen.[3] Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat seine Kündigungsabsicht mitzuteilen, die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers genau zu bezeichnen und die Kündigungsgründe anzugeben. Er muss den Betriebsrat über alle Aspekte unterrichten, die ihn zur Kündigung veranlasst haben.[4]

 

Rz. 40a

Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen fehlerhaft oder unvollständig unterrichtet, wird durch die mangelhafte Unterrichtung die Äußerungsfrist für den Betriebsrat gem. § 102 Abs. 2 BetrVG analog nicht in Gang gesetzt. Rügt der Betriebsrat zu Recht die fehlerhafte bzw. unvollständige Information, kann der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht wirksam einleiten. Ein entsprechender Antrag wäre unzulässig; er wird auch nicht mit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zulässig. In einem derartigen Fall ist das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, sodass das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats nicht ersetzen darf.

[1] Vgl. dort Rz. 17 ff.
[2] Vgl. dort Rz. 96 ff.

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