Rz. 6
§ 5 PflegeZG bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf Kündigungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber i. S. d. PflegeZG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 7 Abs. 1 beschäftigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG tritt für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister (vgl. § 2 Abs. 3 HAG) ein.
Rz. 7
Vom Kündigungsverbot erfasst sind Kündigungen jeder Art; einbezogen sind mithin ordentliche und außerordentliche Kündigungen des Arbeitgebers unabhängig vom Kündigungsgrund. Das Kündigungsverbot erfasst sowohl die Beendigungs- als auch die Änderungskündigung.
Dagegen findet die Vorschrift keine Anwendung auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag und gerichtlichen Vergleich.[1]
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