Rz. 28

Hat ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt, kann er im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einen Auflösungsantrag stellen, wenn der Betriebsübergang nach dem Auflösungszeitpunkt stattfindet. Er muss geltend machen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht zumutbar ist bzw. war.[1] Auf diesen Zeitpunkt ist abzustellen, da mit dem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer endet (zum Beurteilungszeitpunkt Rz. 32 ff.). Nicht erforderlich ist, dass die Antragstellung bereits vor dem Betriebsübergang erfolgt ist.

Für den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann nichts anderes gelten. Auch der Arbeitnehmer kann mit dem gleichen Prüfungsmaßstab einen Auflösungsantrag gegen den bisherigen Arbeitgeber stellen.[2]

[1] BAG, Urteil v. 24.5.2005, 8 AZR 246/04, AP BGB § 613a Nr. 282; ausführlich hierzu Berkowsky, NZI 2006, 81.
[2] Berkowsky, NZI 2006, 81; APS/Biebl, 6. Aufl. 2021, § 9 KSchG, Rz. 31.;

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