Rz. 7

Liegen die obigen Voraussetzungen vor, so werden die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG durch einen bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gebildeten Ausschuss getroffen. Für das Verfahren der Entscheidung über die Sperrfrist selbst bestehen keine Besonderheiten. Zu beachten sind aber die Regelungen in § 20 Abs. 1 bis 3 KSchG, auf die § 21 Satz 4 KSchG verweist. Trotz fehlender Verweisung gelten darüber hinaus auch die Ermessungsleitlinien des § 20 Abs. 4 KSchG. Schließlich hat der Arbeitgeber die nach § 17 Abs. 1 und 3 KSchG vorgeschriebene Anzeige an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu richten.

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