Rz. 4
Voraussetzung für das Eingreifen der geänderten Zuständigkeitsregelung bei Massenentlassungen ist zunächst, dass es sich um einen Betrieb mit wirtschaftlicher Zwecksetzung handelt. Gem. § 23 Abs. 2 KSchG gelten die Vorschriften des 3. Abschnitts – d. h. die Regelungen zu anzeigepflichtigen Entlassungen nach §§ 17 ff. KSchG – im Hinblick auf die von der öffentlichen Verwaltung geführten Betriebe nur, soweit diese wirtschaftliche Zwecke verfolgen.[1] Hiervon ist in Abgrenzung zu hoheitlichen Zwecken dann auszugehen, wenn der Betrieb Aufgaben verfolgt, die ein privates Unternehmen in gleicher Weise wahrnehmen könnte.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen