Rz. 4

Voraussetzung für das Eingreifen der geänderten Zuständigkeitsregelung bei Massenentlassungen ist zunächst, dass es sich um einen Betrieb mit wirtschaftlicher Zwecksetzung handelt. Gem. § 23 Abs. 2 KSchG gelten die Vorschriften des 3. Abschnitts – d. h. die Regelungen zu anzeigepflichtigen Entlassungen nach §§ 17 ff. KSchG – im Hinblick auf die von der öffentlichen Verwaltung geführten Betriebe nur, soweit diese wirtschaftliche Zwecke verfolgen.[1] Hiervon ist in Abgrenzung zu hoheitlichen Zwecken dann auszugehen, wenn der Betrieb Aufgaben verfolgt, die ein privates Unternehmen in gleicher Weise wahrnehmen könnte.[2]

[1] KR/Weigand/Heinkel, § 21 KSchG Rz. 3.
[2] Zu weiteren Einzelheiten vgl. Thüsing, § 23 Rz. 11 ff.

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