Rz. 1

§ 21 KSchG enthält eine Sonderregelung hinsichtlich der Zuständigkeit für Massenentlassungen in Betrieben des Verkehrs- bzw. Post- und Telekommunikationswesens, die unmittelbar der Bundesregierung unterstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Massenentlassungsanzeigeverfahren hier nicht örtlich, sondern auf Ebene der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen.

1.1 Regelungszweck

 

Rz. 2

Hintergrund der gegenüber § 20 KSchG geänderten Zuständigkeitszuordnung ist die Berücksichtigung überregionaler Gesichtspunkte unter Einbeziehung der beratenden Stimme des jeweils zuständigen Bundesministeriums. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vermag am besten "die Gesamtlage des über viele Bundesländer sich erstreckenden Wirkungsbereichs von Betrieben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Post- und Fernmeldewesen" zu beachten.[1] Auf diese Weise soll ermöglicht werden, dass evtl. vorhandene Strukturprobleme in dem einen Bundesland in einem anderen aufgefangen werden können.[2]

[1] BAG, Urteil v. 4.3.1993, 2 AZR 451/92, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 60.
[2] Vgl. auch KR/Weigand/Heinkel, 13. Aufl. 2022, § 21 KSchG Rz. 2; APS/Moll, 7. Aufl. 2024, § 21 KSchG Rz. 2.

1.2 Bedeutung

 

Rz. 3

Die Regelung in § 21 KSchG hat nur noch eine geringe praktische Bedeutung.[1] Grund hierfür ist zunächst, dass das Bundesministerium für Post und Telekommunikation mit Wirkung zum 1.1.1998 aufgelöst wurde[2] und die Vorschrift derzeit nur Betriebe aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr erfasst.[3] Darüber hinaus wurden mittlerweile auch zahlreiche Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr gehörten, privatisiert und werden daher von § 21 KSchG nicht mehr erfasst.[4] Ferner sind die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Eingreifen der Zuständigkeitsverschiebung sehr eng formuliert, sodass § 21 KSchG ohnehin für nur sehr wenige Betriebe gilt.

[1] BeckOGK/Holthusen, § 21 KSchG Rz. 1.
[2] Organisationsbeschluss des Bundeskanzlers v. 17.12.1997, BGBl. 1998 I S. 68.
[3] Vgl. in der inzwischen von den FW abgelösten GA KSchG 21.5.
[4] KR/Weigand/Heinkel, § 21 KSchG Rz. 1.

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