Rz. 29

Ein besonderes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Entscheidungsträgers sieht § 20 KSchG nicht vor. Aufgrund des verwaltungsrechtlichen Charakters der Entscheidung kann der Arbeitgeber nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 4, 87 ff. SGG gegen die Bundesagentur für Arbeit Klage vor den Sozialgerichten auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts bzw. auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts erheben.[1] Voraussetzung hierfür ist aber, dass er vor Klageerhebung erfolglos ein Vorverfahren nach §§ 78 ff. SGG beim Entscheidungsträger durchgeführt hat. Widerspruchs- und Klagebefugnis stehen dabei allein dem Arbeitgeber zu, nicht jedoch den einzelnen Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat.[2], da nur er durch die Entscheidung der Arbeitsverwaltung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG beschwert wird[3]. Örtlich zuständig für die Klage ist nach § 57 SGG das Sozialgericht, in dessen Bezirk der klagende Arbeitgeber seinen Sitz hat.

 

Rz. 30

Besteht in Prozessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat darüber Streit, ob eine bestimmte Entlassung anzeigepflichtig i. S. d. §§ 17 ff. KSchG war oder die Anzeige fehlerhaft bzw. unvollständig erfolgte, haben die Arbeitsgerichte das Bestehen der Anzeigepflicht als Vorfrage zu prüfen.[4] Dabei sind sie nicht an die Auffassung des Entscheidungsträgers nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KSchG gebunden.[5] Vertrauensschutz des Arbeitgebers kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn ihm ein Fehler unterlaufen ist.[6] Allerdings ist den Arbeitsgerichten die Nachprüfung der Entscheidung über die Verlängerung oder Abkürzung der Sperrfrist entzogen. Insofern bindet der bestandskräftige Verwaltungsakt die Arbeitsgerichte. Die Bindungswirkung erfasst dabei allerdings nur den eigentlichen Inhalt dieses Bescheids, also die Dauer der Sperrfrist und den Zeitpunkt ihres Ablaufs oder die Genehmigung, Entlassungen vor Ablauf der Sperrfrist vorzunehmen.[7]

[1] KR/Weigand/Heinkel, § 20 KSchG Rz. 69 ff.; LKB/Bayreuther, KSchG, § 20 KSchG Rz. 12 i.V.m. § 18 KSchG Rz. 21; ErfK/Kiel, 20 KSchG Rz. 5.
[2] BSG, Urteil v. 14.8.1980, 7 RAr 68/79, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 2.
[3] BSG, Urteil v. 30.10.1959, 7 RAr 19/57, AP KSchG § 18 Nr. 1; vgl. Lembke/Oberwinter, § 18 Rz. 2; KR/Weigand/Heinkel, § 20 KSchG Rz. 71; LKB/Bayreuther, KSchG, § 20 KSchG Rz. 12 i.V.m. § 18 KSchG Rz. 21; ErfK/Kiel, § 20 KSchG Rz. 5.
[4] ErfK/Kiel, § 20 KSchG Rz. 6.
[5] BAG, Urteil v. 13.12.2012, 6 AZR 752/11, NZA 2012, 1058; KR/Weigand/Heinkel, § 20 KSchG Rz. 72; LKB/Bayreuther, KSchG, § 20 KSchG Rz. 12 i.V.m. § 18 KSchG Rz. 21; ErfK/Kiel, § 20 KSchG Rz. 6.
[6] ErfK/Kiel, § 20 KSchG Rz. 6 m. w. N.
[7] BAG, Urteil v. 13.4.2000, 2 AZR 215/99, AP KSchG § 17 Nr. 13; KR/Weigand/Heinkel, § 20 KSchG Rz. 74; ErfK/Kiel, § 20 KSchG Rz. 6.

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