Rz. 3

Die durch § 19 KSchG ermöglichte Einführung von Kurzarbeit ist jedoch – aufgrund der engen Tatbestandsvoraussetzungen – nur wenig dazu geeignet, den Arbeitgeber von hohen Personalkosten zu entlasten und damit den Normzweck zu erfüllen. Deswegen ist die Vorschrift in der Praxis nur wenig relevant und schafft dementsprechend keinen Ausgleich für den aus Arbeitgebersicht mit einer Massenentlassungsanzeige verbundenen erheblichen und fehleranfälligen Verwaltungsaufwand.[1] Dies liegt vor allem daran, dass

 

Rz. 4

Der Arbeitgeber bleibt bis zum gesetzlichen oder vertraglichen Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung des vollen Arbeitsentgelts verpflichtet. Die Regelung greift demnach nur dann, wenn die Kündigungsfrist (z.B. bei Kündigungen innerhalb einer Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB) ausnahmsweise kürzer ist als die Sperrfrist und ist auf diesen regelmäßig sehr kurzen Zeitraum beschränkt. Mit anderen Worten: § 19 KSchG beschränkt sich auf diejenigen (wenigen) Fälle, in denen die Agentur für Arbeit einerseits die Sperrfrist verlängert und andererseits eine kurze Kündigungsfrist besteht.[2] Gerade bei langfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist die Kündigungsfrist i. d. R. aber weitaus länger als die Sperrfrist, sodass der Arbeitgeber trotz der Einführung von Kurzarbeit die volle Vergütung zahlen muss. Hinzu kommt, dass tarifvertragliche Regelungen über Einführung, Ausmaß und Bezahlung auch nach Zulassung durch die Bundesagentur für Arbeit vorrangig gelten und die Einführung der Kurzarbeit der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.[3] In der Praxis weitaus wichtiger und – zumindest aus Arbeitgebersicht – oftmals effektiver ist es daher, anstelle der Einführung von Kurzarbeit die Verkürzung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 Halbsatz 2 KSchG zu beantragen.

[1] ErfK/Kiel, § 19 KSchG Rz. 1; APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 2; HWK/Molkenbur, Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2022, § 19 KSchG Rz. 1; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 1; BeckOGK/Naber, § 19 KSchG Rz. 3.
[2] BeckOK-ArbR/Volkening, § 19 KSchG Rz. 13
[3] KR/WeigandHeinkel, § 19 KSchG Rz. 5; APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 2; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 5, 13; ErfK/Kiel, § 19 KSchG Rz. 1.

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