Rz. 3
Die durch § 19 KSchG ermöglichte Einführung von Kurzarbeit ist jedoch – aufgrund der engen Tatbestandsvoraussetzungen – nur wenig dazu geeignet, den Arbeitgeber von hohen Personalkosten zu entlasten und damit den Normzweck zu erfüllen. Deswegen ist die Vorschrift in der Praxis nur wenig relevant.[1] Dies liegt vor allem daran, dass
- der Arbeitgeber bis zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist zur Zahlung des vollen Arbeitsentgelts verpflichtet bleibt (§ 19 Abs. 2 Halbsatz 2 KSchG),
- tarifliche Bestimmungen zur Kurzarbeit unverändert gelten (§ 19 Abs. 3 KSchG) und
- die Zustimmung des Betriebsrats zur Einführung von Kurzarbeit erforderlich ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Rz. 4
Der Arbeitgeber bleibt bis zum gesetzlichen oder vertraglichen Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung des vollen Arbeitsentgelts verpflichtet. Gerade bei langfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist die Kündigungsfrist i. d. R. weitaus länger als die Sperrfrist, sodass der Arbeitgeber trotz der Einführung von Kurzarbeit die volle Vergütung zahlen muss. Hinzu kommt, dass tarifvertragliche Regelungen über Einführung, Ausmaß und Bezahlung auch nach Zulassung durch die Bundesagentur für Arbeit vorrangig gelten und die Einführung der Kurzarbeit der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.[2] In der Praxis weitaus wichtiger und – zumindest aus Arbeitgebersicht – oftmals effektiver ist es daher, anstelle der Einführung von Kurzarbeit die Verkürzung der Sperrfrist gem. § 18 Abs. 1 Halbsatz 2 KSchG zu beantragen.
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