Rz. 5

Die Zulassung von Kurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 19 KSchG ist zu unterscheiden von der Bewilligung von Kurzarbeitergeld.[1] Sie enthält insbesondere keine Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Wird aus einem Antrag allerdings deutlich, dass der Arbeitgeber gleichzeitig auch Kurzarbeitergeld für seine Mitarbeiter begehrt, so ist der Antrag nach der Durchführungsanweisung zum Kündigungsschutzgesetz an die zuständige Agentur für Arbeit weiterzuleiten.[2]

 

Rz. 6

Das Kurzarbeitergeld wird nur auf Antrag des Arbeitgebers nach dem in §§ 95 ff. SGB III geregelten Verfahren gezahlt und bedarf einer Anzeige nach §§ 95 Nr. 4, 99 SGB III. Danach besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (vgl. § 95 Nr. 1 SGB III). Für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld müssen also die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. § 19 KSchG enthält hierzu keine Sonderregelung und sieht insoweit auch keine Erleichterungen vor.[3]

[1] KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 11, 34; APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 18; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 19.
[2] Vgl. in der inzwischen von den FW abgelösten GA KSchG 19.3. a. F. Ein entsprechender Passus findet sich in den FW, die § 19 KSchG auf nur einer Seite abhandeln, nicht mehr.
[3] BeckOGK/Naber, § 19 KSchG Rz. 13.

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