Rz. 50

Vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist nach § 102 BetrVG der Betriebsrat anzuhören.

 

Rz. 51

Eine Ausnahme gilt für Kündigungen leitender Angestellter, die gleichzeitig auch leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind (vgl. hierzu oben Rz. 22). Für diese gelten die Regelungen über die Anhörung des Betriebsrats nicht. Der Betriebsrat muss vor einer solchen Kündigung also nicht nach § 102 BetrVG angehört werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine beabsichtigte Kündigung lediglich "rechtzeitig" mitzuteilen (§ 105 BetrVG). Eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 105 BetrVG macht die Kündigung allerdings nicht unwirksam.[1]

 
Hinweis

In einem Kündigungsrechtsstreit trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Betriebsratsanhörung nicht erforderlich war, weil es sich bei dem Gekündigten um einen leitenden Angestellten i. S. d. BetrVG handelt.

 
Praxis-Tipp

In vielen Fällen ist die Frage, ob die Eigenschaft des leitenden Angestellten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt, nicht klar zu beantworten. Aus Arbeitgebersicht sollte deshalb der Betriebsrat stets vorsorglich nach § 102 BetrVG angehört werden. Dabei kann ihm durchaus mitgeteilt werden, dass man davon ausgehe, dass der zu kündigende Arbeitnehmer leitender Angestellter i. S. d. Betriebsverfassungsrechts ist, weshalb die Anhörung nach § 102 BetrVG lediglich vorsorglich erfolge.

[1] So bereits BAG, Urteil v. 25.3.1976, 1 AZR 192/75, BB 1976, 743.

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