Rz. 22

"Geschäftsführer" i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG sind Arbeitnehmer, die Leitungsfunktionen im Unternehmen wahrnehmen, ohne allerdings gesetzlicher Vertreter oder zur Vertretung der Personengesamtheit Berufener i. S. v. § 14 Abs. 1 KSchG zu sein. "Geschäftsführer" i. d. S. ist also nicht der GmbH-Geschäftsführer, für diesen gilt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG.

 

Rz. 23

"Geschäftsführer" i. S. d. Gesetzes ist etwa der Generalbevollmächtigte oder Prokurist, der das Unternehmen in wesentlichen Bereichen nach außen vertritt. Zu den Geschäftsführern zählen auch solche Arbeitnehmer, welche die grundlegenden Planungs- und Organisationsentscheidungen treffen, z. B. über Unternehmenserweiterungen oder Unternehmenseinschränkungen, die Einrichtung von Zweigniederlassungen, die Verlagerung der Produktion ins Ausland, über die Änderung der Vertriebswege und die Aufnahme neuer Produktgruppen entscheiden oder den grds. Personalbedarf festlegen.[1]

 
Hinweis

Die von den Parteien gewählte Bezeichnung für die Stelle ist von keiner oder allenfalls untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist, dass der Angestellte kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische, personelle oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens oder eines Betriebs ausübt.

[1] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, § 14 KSchG, Rz. 15; ErfK/Kiel, § 14 KSchG, Rz. 8; KR/Kreutzberg-Kowalczyk, § 14 KSchG, Rz. 34.

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