Rz. 12
Nicht selten stehen Organvertreter einer juristischen Person, d. h. z. B. GmbH-Geschäftsführer, in einem Arbeitsverhältnis zur Muttergesellschaft der GmbH. Zu den sich aus dem Arbeitsvertrag mit der Konzernmutter ergebenden Pflichten gehört teilweise – kraft ausdrücklicher Vereinbarung – auch die Übernahme von GmbH-Geschäftsführerpositionen, d. h. die gesetzliche Vertretung einer Tochtergesellschaft.[1]
§ 14 Abs. 1 KSchG gilt nicht für ein solches Arbeitsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Muttergesellschaft, wenn der Arbeitnehmer nicht zugleich Geschäftsführer auch der Muttergesellschaft ist. Die Vorschrift schließt den allgemeinen Kündigungsschutz nur für unmittelbare Organvertreter des Arbeitgebers aus.[2]
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