Rz. 39

Die Arbeitsvertragsparteien können einzelvertragliche Unwirksamkeitsgründe vereinbaren. Arbeitsvertraglich kann der Ausschluss der Kündigung ausdrücklich geregelt sein. Ausgeschlossen werden kann aber stets nur das Recht zur ordentlichen Kündigung; das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht abdingbar[1]), und auch nicht abdingbar durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.[2]

Arbeitsverrtaglich wird oftmals ausdrücklich die Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen. Im Übrigen kann ein Kündigungsausschluss dem Arbeitsvertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen sein. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Kündigung vor Arbeitsantritt ist ein starkes Indiz für einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Arbeitsantritt.[3]

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit (Befristung, Bedingung), so ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.[4] Soll das Recht zur ordentlichen Kündigung erhalten bleiben, so müssen die Vertragsparteien dies – ausdrücklich oder jedenfalls eindeutig den Umständen entnehmbar[5] – vereinbaren (§ 15 Abs. 4 TzBfG), sofern nicht ein Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthält.

[1] BAG, Urteil v. 19.12.1974, 2 AZR 565/73, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 3, unter II. 3. a; KR/Fischermeier/Krumbiegel, 13. Aufl. 2022, § 626 BGB, Rz. 64, jeweils m. w. N.
[2] KR/Fischermeier/Krumbiegel, § 626 BGB, Rz. 64.
[4] BAG, Urteil v. 19.6.1980, 2 AZR 660/78, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 55, DB 1980, 2246 ff.; SPV/Preis, 11. Aufl. 2015, Rz. 507.
[5] Annuß/Thüsing, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 15 TzBfG, Rz. 10.

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