Rz. 17

Nach Abs. 1 Satz 4 KSchG hat das Gericht für die Auflösung den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei begründeter außerordentlicher Kündigung geendet hätte.[1] Wurde sie – wie gewöhnlich – als fristlose erklärt, ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, wurde sie dagegen mit sozialer Auslauffrist erklärt, ist es der Zeitpunkt, an dem die ordentliche Kündigungsfrist abläuft.

 

Rz. 18

Wegen der Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung verweist Abs. 1 Satz 5 auf die §§ 10 bis 12 KSchG.[2]

[1] HaKo-KSchG/Gieseler, § 13 KSchG, Rz. 24.
[2] Vgl. Arnold, § 10 Rz. 1 ff.

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