Rz. 790

Unter dem Begriff der Druckkündigung werden sowohl personen- als auch verhaltens- oder betriebsbedingte Umstände zusammengefasst, welche die Geschäftspartner des Arbeitgebers, die Belegschaft oder den Betriebsrat veranlassen, unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers zu verlangen.[1] Die Rechtsprechung spricht von einer "unechten Druckkündigung", sofern das Verlangen aufgrund personen- oder verhaltensbedingter Gründe objektiv gerechtfertigt ist (BAG, Urteil v. 18.7.2013, 6 AZR 420/12[2]). Eine "echte Druckkündigung" aus betriebsbedingten Gründen kommt dagegen bei Fehlen einer solchen objektiven Rechtfertigung allein aufgrund der Drohung in Betracht.[3] An die "echte Druckkündigung" sind strenge Anforderungen zu stellen; sie kann sozial gerechtfertigt sein, wenn

 

Rz. 791

Der Arbeitgeber hat sich in solchen Fällen jedoch aufgrund seiner Fürsorgepflicht zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, die Belegschaft, Geschäftspartner oder den Betriebsrat von der Drohung abzubringen.[7]

[1] Löwisch/Spinner/Wertheimer, KSchG, 10. Aufl. 2013, § 1 KSchG, Rz. 406; KR/Fischermeier, 11. Aufl. 2016, § 626 BGB, Rz. 218; APS/Vossen, 5. Aufl. 2017, § 626 BGB, Rz. 336 f., 339; Settekorn, ArbRAktuell 2015, S. 66; vgl. auch Liebscher, § 1, Rz. 327 ff.
[2] NZA 2014 S. 109.
[3] A. A. MünchArbR/Berkowsky, 3. Aufl. 2009, § 138, Rz. 67; SPV/Preis, 11. Aufl. 2015, § 2 KSchG, Rz. 970; KDZ/Deinert, KSchR, 8. Aufl. 2011, § 1 KSchG, Rz. 468.
[4] AP BGB § 626 Druckkündigung Nr. 15, NZA 2017 S. 116.
[5] NZA 2014 S. 109.
[6] AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 33, NZA 1987 S. 21; BAG 19.7.2016, 2 AZR 637/15, AP BGB § 626 Druckkündigung Nr. 15, NZA 2017 S. 116.
[7] Bergwitz/Vollstädt, DB 2015, S. 2635, 2637.

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