Rz. 744

Grds. hat der Arbeitgeber auch Arbeitsplätze mit einer geringeren Vergütung oder ansonsten schlechteren Arbeitsbedingungen im Wege der Änderungskündigung anzubieten, soweit die neue Tätigkeit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände noch zumutbar ist (BAG, Urteil v. 21.4.2005, 2 AZR 132/04[1]). Hierzu zählt grds. auch die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Wege der Änderungskündigung (BAG, Urteil v. 26.3.2015, 2 AZR 417/14[2]). Dies folgt aus dem Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung. Nur in besonderen Ausnahmefällen muss der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr mit einer Annahme des Änderungsangebots rechnen; grds. soll aber dem Arbeitnehmer die Entscheidung selbst vorbehalten bleiben, ob er eine Änderungskündigung unter den gegebenen Umständen noch für zumutbar hält. Das Angebot einer Weiterbeschäftigung zu geänderten (schlechteren) Bedingungen kann daher lediglich in Extremfällen unterbleiben (BAG, Urteil v. 5.6.2008, 2 AZR 107/07[3]). Die Pflicht des Arbeitgebers bezieht sich jedoch nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers (BAG, Urteil v. 24.9.2015, 2 AZR 3/14[4]; BAG, Urteil v. 29.8.2013, 2 AZR 809/12[5]). Es mag in besonderen Ausnahmefällen dann etwas anderes gelten, wenn eine wirksame (und ggf. schon praktizierte) Versetzungsklausel die Zuordnung eines ausländischen Arbeitsplatzes ermöglicht und z. B. Betriebs- oder Betriebsteilverlagerung in einen anderen Staat oder zumindest eine "grenzüberschreitende" Funktionsnachfolge vorliegen. Eine grds. Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland ist aber abzulehnen.

 

Beispiel

Z, der ein Gebäudereinigungsunternehmen führt, legt aus Gründen der Kostenersparnis 2 seiner Betriebe zu einem einheitlichen zusammen. Er kündigt sodann dem X, der Betriebsleiter in einem der Betriebe war, betriebsbedingt. X hält die Kündigung für unwirksam, da ihm kein Änderungsangebot unterbreitet worden sei. Im Gebäudereinigungshandwerk seien ständig freie Arbeitsplätze vorhanden; noch eine Woche vor seiner Kündigung habe Z per Stellenanzeige neue Reinigungskräfte gesucht. Solche Stellen musste Z dem X nicht anbieten. Ein Weiterbeschäftigungsangebot als Reinigungskraft hätte X gegenüber eher beleidigenden Charakter gehabt.

 

Rz. 745

Lehnt der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot vorbehaltlos und endgültig ab, kann der Arbeitgeber unmittelbar eine Beendigungskündigung aussprechen (BAG, Urteil v. 21.4.2005, 2 AZR 132/04[6]). Entschließt er sich zu einer Änderungskündigung, ist hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Vertragsänderung billigerweise hinnehmen muss, entscheidend darauf abzustellen, ob sämtliche Änderungen geeignet und erforderlich sind, den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsbedingungen anzupassen (BAG, Urteil v. 24.9.2015, 2 AZR 680/14[7]; BAG, Urteil v. 25.6.2005, 2 AZR 642/04[8]).

[1] AP KSchG 1969 § 2 Nr. 79, NZA 2005 S. 1289.
[2] NZA 2015 S. 1083.
[3] AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 178.
[4] NZA 2015 S. 1457.
[5] NZA 2014 S. 730.
[6] NZA 2005 S. 1289.
[7] AP KSchG 1969 § 2 Nr. 165, NJOZ 2016 S. 540.
[8] AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81, NZA 2006 S. 92; vgl. im Einzelnen zur Änderungskündigung Rachor, § 2, Rz. 78 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge