1 Allgemeines
Rz. 1
Die Änderungskündigung ist ein Instrument zur einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen. Grundsätzlich bedarf die Änderung des Inhalts eines Arbeitsverhältnisses eines Änderungsvertrags der Parteien (§ 311 Abs. 1 BGB). Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO erlaubt nur eine Änderung der Arbeitsbedingungen innerhalb des vom Arbeitsvertrag gezogenen Rahmens. Soweit nicht einer Seite vertraglich in zulässiger Weise (s. Rz. 23 ff.) ein Recht zur einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen eingeräumt ist und auch eine einvernehmliche Abänderung nicht zustande kommt, ist eine Anpassung der Vertragsbedingungen an geänderte Umstände nur durch Änderungskündigung möglich. Das Kündigungsrecht ist insoweit lex specialis gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Eine Teilkündigung, d. h. die Kündigung nur einzelner Abreden des Arbeitsverhältnisses, ist grundsätzlich unzulässig. Dies ist nur dann anders, wenn dem Kündigenden hierzu wirksam das Recht eingeräumt wurde. Die Abgrenzung, ob eine Änderungskündigung oder eine – regelmäßig unwirksame – Teilkündigung vorliegt, ist ggf. durch Auslegung der Kündigungserklärung zu bestimmen. So kann trotz einer Überschrift "Änderungskündigung" in der Sache nur eine Teilkündigung vorliegen, wenn dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will, falls der Arbeitnehmer die vorgeschlagene Änderung der Vertragsbedingungen nicht akzeptiert. Gegen eine Teilkündigung kann sich der Arbeitnehmer mit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO wehren.
Rz. 2
Regelungsinhalt von § 2 KSchG ist i. V. m. mit §§ 4 Satz 2, 8 KSchG, dass die arbeitgeberseitige Änderungskündigung betreffend ein Arbeitsverhältnis, welches dem 1. Abschnit...