Rz. 658

Die außerordentliche personenbedingte Kündigung ist vor allem dann von praktischer Relevanz, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Der Ausschluss kann sich aus arbeitsvertraglichen, tariflichen Regelungen oder gesetzlichen Bestimmungen des besonderen Kündigungsschutzes ergeben, etwa bei Betriebsratsmitgliedern.

Die außerordentliche Kündigung erfordert nach § 626 Abs. 1 BGB einen objektiv an sich geeigneten Grund, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB und eine Abwägung der beidseitigen Interessen, bei der im Ergebnis das unmittelbare Auflösungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegen muss.[1]

 

Rz. 659

Ein personenbedingter Kündigungsgrund ist grds. nur ausnahmsweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Es ist immer vorrangig zu prüfen, ob nicht mit der Wiederherstellung der Eignung gerechnet werden kann oder ob nicht vorrangig mildere Mittel als eine Kündigung denkbar sind.

Bezogen auf eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als personenbedingter Grund einer außerordentlichen Kündigung ist der Prüfungsmaßstab auf allen 3 Stufen erheblich strenger. Die prognostizierten Fehlzeiten (1. Stufe) und die sich aus ihnen ergebenden erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen (2. Stufe) müssen deutlich über das Maß hinausgehen, das eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen würde. Zwar muss der Leistungsaustausch nicht komplett entfallen, aber schwer gestört sein. Voraussetzung ist ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung (3. Stufe) ist zu prüfen, ob die gravierende Äquivalenzstörung dem Arbeitgeber auf Dauer zuzumuten ist.[2]

[1] Hierzu Wege, § 626 BGB.
[2] BAG, Urteil v. 25.4.2018, 2 AZR 6/18, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 18.

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