Rz. 136
Vereinbarungen über Zeitpunkt und Form des Zugangs sind möglich, da § 130 BGB abdingbar ist.
Bei Formulararbeitsverträgen ist jedoch das AGB-Recht zu beachten. Nach § 308 Nr. 6 BGB ist eine Zugangsfiktion unwirksam (z. B. Kündigung gilt 3 Tage nach Absendung als zugegangen), auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Zugangsfiktion widerlegen kann, denn diese Umkehr der Beweislast ist nach § 309 Nr. 12a BGB unwirksam. Besondere Zugangserfordernisse (z. B. Kündigung nur per eingeschriebenem Brief) sind nach § 309 Nr. 13c BGB unwirksam.[1]
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