Rz. 136

Vereinbarungen über Zeitpunkt und Form des Zugangs sind möglich, da § 130 BGB abdingbar ist.

Bei Formulararbeitsverträgen ist jedoch das AGB-Recht zu beachten. Nach § 308 Nr. 6 BGB ist eine Zugangsfiktion unwirksam (z. B. Kündigung gilt 3 Tage nach Absendung als zugegangen), auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Zugangsfiktion widerlegen kann, denn diese Umkehr der Beweislast ist nach § 309 Nr. 12a BGB unwirksam. Besondere Zugangserfordernisse (z. B. Kündigung nur per eingeschriebenem Brief) sind nach § 309 Nr. 13c BGB unwirksam.[1]

[1] Grüneberg/Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 130 Rz. 19; Grüneberg/Grüneberg, § 309 Rz. 113; Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl. 2019, § 123 Rz. 41 und 55 mit Verweis auf BAG, Urteil v. 14.3.2001, 4 AZR 161/00, zur Rechtslage vor Geltung von § 309 Nr. 13c BGB; Einzelheiten zum Zugang einer Kündigung s. Wiehe, § 4 Rz. 147 ff.

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