Rz. 115

Nach § 125 Satz 1 BGB ist die Kündigungserklärung nichtig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde (zur Frage, ob die Berufung auf die Formnichtigkeit im Einzelfall ausgeschlossen ist, vgl. Rz. 120).[1]

 

Rz. 116

Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Dazu muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Nach § 126 Abs. 4 BGB ist auch eine notarielle Beurkundung möglich. Die elektronische Form (vgl. §§ 623, 126 Abs. 3, 126a BGB) ist ausgeschlossen.

 

Beispiele

Unzureichend[2] ist demnach eine Kündigung

  • mit Faksimile-Unterschrift oder mit Paraphe,
  • per Telegramm, Fernschreiber, Radiogramm, Telefax[3].

Ein per E-Mail zugesandtes, eingescanntes Kündigungsschreiben wahrt nicht die Schriftform.[4]

Eine per WhatsApp übermittelte außerordentliche Kündigung erfüllt nicht das Schriftformerfordernis.[5]

 

Rz. 117

Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen, etwa durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift.[6] Der Zusatz "i. A." deutet i. d. R. darauf hin, dass der Unterzeichner als Bote auftritt, der Zusatz "i. V." darauf, dass er als Vertreter handelt.

Die Unterschrift des Boten genügt nicht, vielmehr ist die Unterschrift desjenigen erforderlich, der die Kündigung erklärt. Allerdings wird im allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung" unterschieden. Maßgeblich sind bei der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände. Wenn sich hieraus zumindest andeutungsweise ergibt, dass der Unterzeichner im Namen eines anderen die Kündigung erklären wollte, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Es genügt, wenn der Vertretungswille des Vertreters im Text der Urkunde unvollkommen zum Ausdruck kommt.[7]

 

Beispiel

Die Unterschrift nur eines Gesellschafters einer GbR wurde als ausreichend im Hinblick auf die Form der Kündigung angesehen, weil hinreichend deutlich wurde, dass er im Namen der GbR handeln wollte. Es genügte, dass die Kündigung auf dem Geschäftspapier der GbR erfolgte. Direkt unter der Bezeichnung der GbR im Absenderfeld war die Bezeichnung des handelnden Gesellschafters erkennbar. Hinzu kam, dass der Name des handelnden Gesellschafters im Namen der GbR durch Großdruck hervorgehoben war. Danach bestand kein Zweifel, dass der Gesellschafter unter Hervorhebung seiner Position in der GbR für diese Gesellschaft zeichnen wollte. Eines weiteren Vertretungszusatzes bei der Unterschrift bedurfte es danach nicht mehr zwingend. Dass sich im Arbeitsvertrag neben der Unterschrift für die GbR auch ein Firmenstempel befand, der bei der Kündigung fehlte, war unschädlich.[8]

Ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war, ist dabei für die Wahrung der Schriftform unerheblich. Hat der Gekündigte Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Unterzeichners, kann er die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen (s. Rz. 159 ff.).

 

Rz. 118

Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass hierdurch zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns des Geschäftsführerdienstverhältnisses aufgelöst wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist.[9]

Der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag wahrt die Form des § 623 BGB für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, denn diese Vertragsurkunde verdeutlicht dem Arbeitnehmer, dass nunmehr die vertraglichen Beziehungen zu seinem Arbeitgeber auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden, sodass kein ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht, das später bei Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages wieder aufhebt.[10]

 

Rz. 119

Eine Kündigung durch schlüssiges Verhalten ist zwar denkbar, aber formnichtig, vgl. §§ 623, 126 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB.

 

Beispiele

Eine konkludente (formnichtige) Kündigung liegt z. B. vor[11], wenn

  • der Arbeitgeber sich weigert, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen,
  • der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unaufgefordert die Arbeitspapiere aushändigt,
  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Arbeitspapiere verlangt, ohne dass das Arbeitsverhältnis zuvor beendet wurde,
  • der Arbeitnehmer unaufgefordert den Schlüssel zum Betrieb zurückgibt, ohne dass ein anderer Grund ersichtlich wäre.
 

Rz. 120

Insbesondere bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann die Berufung auf die Formnichtigkeit rechtsmissbräuchlich sein, sodass die Kündigung durch schlüssiges Verhalten das Arbeitsverhältnis gleichwohl beendet. Um den Schutzgedanken der Formvorschrift nicht zu unterlaufen, kommt Rechtsmissbrauch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Ergebnis für die Parteien nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar wäre.[12]

 

Rz. 121

Besondere Formvorschriften findet man

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