Rz. 93

Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung hängt schließlich vom Verlangen des Arbeitnehmers ab; es genügt nicht, dass der Betriebsrat sie verlangt.[1] Nicht notwendig ist, dass der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgibt. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist nicht ausreichend.[2] Es genügt auch nicht, dass der Arbeitgeber durch die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers in Annahmeverzug gerät (vgl. Rz. 110). Wenn jedoch der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach Ablauf der Kündigungsfrist anbietet, so liegt darin regelmäßig nicht bloß ein Angebot der Arbeitsleistung i. S. d. § 293 BGB, sondern ein Weiterbeschäftigungsverlangen i. S. d. Abs. 5.[3]

 
Hinweis

Grds. hat der Arbeitnehmer sein Verlangen nach Weiterbeschäftigung noch innerhalb der Kündigungsfrist zu erklären. Wie zu verfahren ist, wenn die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist, hat das BAG ausdrücklich offengelassen[4], jedoch entschieden, dass zumindest ein Verlangen einen Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist rechtzeitig ist[5].

Eine derartige zeitliche Begrenzung für das Weiterbeschäftigungsverlangen kann jedoch dem Gesetz nicht entnommen werden[6], sodass es nach Ablauf der Kündigungsfrist genügt, wenn der Arbeitnehmer den Antrag unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Erhebung der Kündigungsschutzklage stellt[7].

[1] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 232 m. w. N.
[2] BAG, Urteil v. 31.8.1978, 3 AZR 989/77, AP BetrVG § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 1.
[3] A. A. noch MünchArbR/Wank, 3. Aufl. 2009, § 99 Rz. 18 f.; GK-BetrVG/Raab, § 102 BetrVG Rz. 222.
[4] BAG, Urteil v. 17.6.1999, 2 AZR 608/98, AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11.
[5] BAG, Urteil v. 11.5.2000, 2 AZR 54/99, AP BetrVG § 102 Weiterbeschäftigungsanspruch Nr. 13.
[6] Ebenso noch BAG, Urteil v. 31.8.1978, 3 AZR 989/77, AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 1; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 230; GK-BetrVG/Raab, § 102 BetrVG Rz. 221.
[7] LAG Hamm, Urteil v. 28.4.1976, 1 Sa 311/76, DB 1976, 1917; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 230 m. w. N.

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