Rz. 8

Nach der Neuregelung des § 4f BDSG (a. F.) mit Wirkung ab dem 28.6.2006[1] war die Vorschrift mit Wirkung ab 1.9.2009 geändert worden.[2] Zuvor war hochumstritten, ob das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten für die Dauer seiner Bestellung (mittelbar) einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt.[3] Den Streit, ob eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten überhaupt oder zumindest aus nicht amtsbezogenen Gründen[4] möglich ist und inwieweit die Kündigung zur Beendigung des Amtes des Datenschutzbeauftragten führen würde, hatte der Gesetzgeber dadurch geklärt, dass er in § 4f Abs. 3 BDSG (a. F.) mit Wirkung ab dem 1.9.2009 die Sätze 5 und 6 einfügte.[5] Dadurch sollte die Position des internen (nicht des externen; vgl. auch unten Rz. 26) Datenschutzbeauftragten gestärkt werden und der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten demjenigen vergleichbarer Funktionsträger – wie z. B. des Gewässerschutzbeauftragten (§ 66 WHG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG), des Immissionsschutzbeauftragten (§ 58 Abs. 2 BImSchG), des Störfallbeauftragten (§ 58d i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG), des Abfallbeauftragten (§ 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG), des Strahlenschutzbeauftragten (§ 70Abs. 6 StrlSchG), des Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 7 GwG) oder der Betriebsratsmitglieder (§ 15 Abs. 1 KSchG) – angepasst werden.[6]

 

Rz. 9

Im Zuge der Umsetzung der DSGVO, wurde das bisher geltende BDSG mit Wirkung ab dem 25.5.2018 neu gefasst.[7] Die kündigungsschutzrechtlich relevanten Regelungen des § 4f Abs. 3 Sätze 5 und 6 BDSG a. F. finden sich seither ohne inhaltliche Änderung in § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG n. F. wieder. Dieser Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten ist unionsrechtskonform.[8] Auch der besondere Abberufungsschutz nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG ist europarechtskonform.[9]

[1] Dazu Gola/Klug, NJW 2007, 118.
[2] Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften v. 14.8.2009, BGBl. I S. 2814.
[3] S. nur Ehrich, NZA 1993, 248 m. w. N.
[4] So z. B. LAG Niedersachsen, Urteil v. 16.6.2003, 8 Sa 1968/02, NZA-RR 2004, 354 f.; Ehrich, NZA 1993, 248, 252.
[5] BT-Drucks. 16/12011 S. 30; dazu auch Schwab/Ehrhard, NZA 2009, 1118.
[6] Vgl. BT-Drucks. 16/12011 S. 30.
[7] Art. 8 Abs. 1 DSAnpUG-EU v. 30.6.2017, BGBl. I S. 2097.

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