Rz. 102

Eine besondere Regelung enthält § 102 Abs. 6 BetrVG. Danach können die Betriebspartner in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet. Bislang nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob diese Regelung auch für außerordentliche Kündigungen gilt.[1] Das BAG hat sie 1956 unter der Bedingung bejaht, dass die Einigungsstelle als Kontrollinstanz fungiert.[2] Gleiches gilt dann auch für die Tarifparteien.[3] Die Kündigungserklärungsfrist des Abs. 2 beginnt erst, wenn der Arbeitgeber kündigen kann.[4]

Jedenfalls zulässig sind Vereinbarungen über Anhörungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats.

[1] So die h. M. im Schrifttum, soweit von der Kündigung nicht Betriebsratsmitglieder betroffen sind, für die § 103 BetrVG und § 15 KSchG zwingende Sonderregeln enthalten s. nur Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 102 BetrVG, Rz. 124 m. w. N; einen Überblick bieten Mauer/Schüßler, BB 2000, 2518 ff.
[4] Fitting, BetrVG, § 102 BetrVG, Rz. 124.

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