Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschriften über ein Dienststrafverfahren der tarifvertraglich vereinbarten Dienst- und Disziplinarordnung der VAB vom 1951-02-16, die für die Verhängung von Dienststrafen ein schiedsgerichtliches Verfahren vorsah, sind seit dem Inkrafttreten des ArbGG weggefallen.

2. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, daß für eine fristlose Entlassung die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist, so ist dies in Hinblick auf die zwingende Natur der Bestimmung des BGB § 626 nicht zu beanstanden, wenn eine unabhängige Schiedsstelle vorgesehen ist, die die Versagung der Zustimmung des Betriebsrates nachprüfen und ersetzen kann.

 

Fundstellen

BAGE 3, 168 (LT1-2)

BAGE, 168

NJW 1957, 118

JR 1957, 214

AP § 626 BGB (LT1-2), Nr 14

JZ 1957, 133

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