Rz. 14

Eine außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dem Gekündigten bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung erkennbar war, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden will.[1] Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, aus denen sich schließen lässt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausschließlich außerordentlich beenden wollte, kann von einer Umdeutung in der Praxis regelmäßig ausgegangen werden.[2] Jene Umdeutung scheitert auch nicht am Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Im Falle eines Kündigungsschutzprozesses muss das Gericht von sich aus die Möglichkeit der Umdeutung prüfen, ohne dass es eines Antrags oder einer Erklärung des Arbeitgebers bedarf; er muss allerdings die Tatsachen darstellen (und ggf. beweisen), die für eine Umdeutung sprechen.[3]

 
Praxis-Tipp

Aus Arbeitgebersicht ist es sinnvoll, einen entsprechenden Hinweis auf die Umdeutung bereits in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, was das BAG für zulässig hält.[4]

 

Rz. 15

Eine erneute Betriebsratsanhörung ist bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung nur entbehrlich, wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hatte und einer ordentlichen Kündigung erkennbar nicht entgegengetreten wäre.[5]

 
Praxis-Tipp

Da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig hieran scheitert, ist es ratsam, das Arbeitsverhältnis von vornherein zusätzlich hilfsweise ordentlich zu kündigen und den Betriebsrat entsprechend auch zu einer ordentlichen Kündigung anzuhören.

[1] BAG, Urteil v. 20.9.1984, 2 AZR 633/82, NZA 1985, 286, 287 f.; ausführlich auch BAG, Urteil v. 15.11.2001, 2 AZR 310/00, RdA 2003, 179, 180 ff. mit Anm. Vossen; umgekehrt kann eine ordentliche Kündigung freilich nicht in eine außerordentliche umgedeutet werden. Für den Willen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis in jedem Fall zu beenden, kann als Indiz gewertet werden, dass er den Betriebsrat bereits zu einer ordentlichen Kündigung angehört hat (BAG, Urteil v. 20.9.1984, 2 AZR 633/82, NZA 1985, 286, 288).
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 15.11.2001, 2 AZR 310/00, NJW 2002, 2972, 2974.
[4] BAG, Urteil v. 12.8.1976, 2 AZR 311/75, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 10.
[5] Ausführlich BAG, Urteil v. 16.3.1978, 2 AZR 424/76, NJW 1979, 76, 77 ff.

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