Rz. 80

Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB ist bei Verträgen, wie etwa dem Aufhebungsvertrag, erforderlich, dass die Parteien dieselbe Urkunde unterzeichnen. Anders als bei der vereinbarten Schriftform (§ 127 Abs. 2 BGB) wird die gesetzliche Schriftform durch einen Briefwechsel nicht gewahrt. Wenn eine Partei dem von der Gegenseite bereits unterzeichneten Vertragstext noch eine wesentliche Erklärung hinzufügt, liegt darin die Ablehnung des Vertragsangebots mit dem ursprünglichen Inhalt (§ 150 Abs. 2 BGB), sodass der Vertrag insgesamt nicht wirksam zustande kommt.[1] Nimmt der Arbeitnehmer das schriftliche Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Einschränkungen schriftlich an, kommt ein wirksamer Auflösungsvertrag wegen § 623 BGB i. V. m. §§ 150 Abs. 2, 126 Abs. 2 BGB nur zustande, wenn auch der Arbeitgeber die – veränderte – Vertragsurkunde erneut unterzeichnet.[2] Wird ein Vertrag in mehreren gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

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