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Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hat den Zweck, dass die Identität des Ausstellers festgestellt und die Echtheit der Erklärung verifiziert werden kann (Identitäts-, Echtheits- und Verifikationsfunktion)[1]). "Eigenhändigkeit" der Unterschrift bedeutet, dass eine durch Stempel, Faksimile oder Computer gefertigte Kopie der Unterschrift der Schriftform nicht genügt.[2] Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen; Letzteres wahrt die Schriftform nur im Fall notarieller Beglaubigung.[3] Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber ebenso wenig eine formgültige Unterschrift dar[4]) wie die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel[5]. Entsteht angesichts des äußeren Eindrucks des Schriftbildes der Eindruck, es handle sich möglicherweise nur um einen Entwurf oder eine zum Zweck der Dokumentation mit einem Handzeichen versehene Aktenkopie, liegt keine ausreichende Unterschrift vor.[6] Erteilt ein Arbeitnehmer eine Blankounterschrift, die der Arbeitgeber zur Eigenkündigung des Arbeitnehmers verwendet, ist die Schriftform des § 623 BGB im Hinblick auf die Warnfunktion der Norm nur gewahrt, wenn die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts von dem Arbeitnehmer schriftlich erteilt wird.[7]

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