Rz. 12

Erforderliche Verpflegung bedeutet selbstverständlich zunächst die Gewährung von Nahrung. Darüber hinaus aber wohl auch die Gewährung von Arznei- und Heilmitteln. Letzteres wird allgemein angenommen, da § 617 BGB einen fehlenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ersetzen soll.[1]

Nur ein approbierter Arzt kann eine ärztliche Behandlung durchführen.[2] Stets sind Art und Grad der Krankheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabs für den Dienstberechtigten/Arbeitgeber maßgeblich.[3] Im Einzelfall kann die Hinzuziehung eines Facharztes oder die Unterbringung in einer speziell ausgerüsteten Fachklinik notwendig sein und auch vom Dienstverpflichteten/Arbeitnehmer verlangt werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Nach § 617 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Arbeitgeber seine Pflicht durch Verbringen des erkrankten Arbeitnehmers in eine (geeignete) Krankenanstalt erfüllen.

Der erkrankte Arbeitnehmer kann sich grundsätzlich nicht aussuchen, von welchem Arzt er behandelt werden möchte. Das Auswahlrecht steht dem Arbeitgeber zu.[4] Angesichts der Tatsache, dass zwischen Patient und Arzt eine besondere Vertrauensbeziehung bestehen soll, sollte aber allgemein der Vorschlag des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.[5] Anders sieht es hingegen aus, wenn gewichtige Interessen des Arbeitgebers ausnahmsweise dem Wunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen (z. B. eine erheblich höhere Vergütung des Arztes).[6]

 

Rz. 13

Der Dienstberechtigte/Arbeitgeber hat die für die geschuldeten Sachleistungen anfallenden Kosten zu tragen. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Ob allerdings eine Fortzahlungspflicht besteht, richtet sich ausschließlich nach § 616 BGB[7] bzw. § 3 EFZG.[8] Die Anrechnung darf dem eindeutigen Wortlaut nach nur auf diejenige Vergütung erfolgen, die während der Zeit der Erkrankung fortzuzahlen ist.[9] Angerechnet werden daher nur die zusätzlichen Kosten (z. B. Kosten für die erforderliche ärztliche Behandlung, nicht jedoch bspw. die Kosten für die auch sonst gewährte Verpflegung im Arbeitgeberhaushalt).

Die Pfändungsgrenzen (§ 394 BGB) gelten nicht, da es sich mangels einer Gegenforderung nicht um eine Aufrechnung handelt.

[1] ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 617 BGB, Rz. 3.
[2] So MüKoBGB/ Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617, Rz. 17.
[3] Soergel, Kraft, § 617, Rz. 10.
[4] ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 617 BGB, Rz. 3.
[5] Nach MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617 Rz. 17 hat der Arbeitgeber auf die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Wahl des behandelnden Arztes gemäß § 315 BGB Rücksicht zu nehmen.
[6] Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 617 BGB, Rz. 20.
[7] Vgl. Rambach, § 616 BGB, Rz. 5
[8] Vgl. Neumann-Redlin, § 3 EFZG, Rz. 20 ff.
[9] MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617 Rz. 25; Staudinger, Oetker, § 617, Rz. 64; .

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