Rz. 22

Weiterhin muss sich der Dienstpflichtige den Verdienst anrechnen lassen, der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht worden ist. Anhaltspunkte für die Kausalität können sich sowohl aus objektiven als auch aus subjektiven Umständen ergeben.[1] Eine Anrechnung erfolgt auch, wenn es sich um eine höherwertige und besser bezahlte Tätigkeit handelt.[2] Anzurechnen ist stets der anderweitige Bruttoverdienst. Dabei sind die Verdienste auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzugs und nicht nur für einzelne Zeitabschnitte anzurechnen.[3] Einer Anrechnung zugänglich sind nur solche Verdienste, die auf der Arbeitskraft beruhen; Kapitaleinkünfte bleiben daher unberücksichtigt.[4] Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Verdienste, die im Zeitraum einer Freistellung erwirtschaftet wurden. Es besteht dann keine Arbeitspflicht, sodass auch kein Annahmeverzug entsteht.[5] Entsprechendes gilt für Nebenverdienste, soweit sie auch bei Erfüllung der Vertragspflichten möglich gewesen wären.[6] Anders verhält es sich dagegen bei öffentlich-rechtlichen Leistungen. Diese sind nach § 11 Nr. 3 KSchG anzurechnen. Auch wenn der Anspruch auf den Annahmeverzugslohn aufgrund einer Legalzession auf den Leistungsträger gem. § 115 SGB X übergeht, verringert sich der Anspruch des Dienstpflichtigen im Ergebnis um den Betrag der empfangenen Sozialleistungen.[7] Zusätzlich für den Fall der gewonnenen Kündigungsschutzklage enthält § 11 Nr. 1 KSchG eine Sonderregel zu § 615 BGB. Der im Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und Urteil erworbene Zwischenverdienst ist bereits ipso iure aus § 11 KSchG zu berücksichtigen und kann nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 615 BGB fallen.[8]

[4] MünchArbR/Tillmanns, § 76, Rz. 67.
[5] BAG, Urteil v. 23.2.2021,5 AZR 314/20, NZA 2021, 778 – 782.
[7] MünchKomm/Henssler, § 615 BGB, Rz. 79.
[8] Zur Lage nach Kündigungserklärung BAG, Urteil v. 2.10.2018, 5 AZR 376/17, BAGE 163, 326.

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